Der Anbieter nachsendeauftrag.net vereinfachen letzteres. Einer der wichtigsten Punkte betrifft die Ummeldung, mit der seit dem 1. Januar 2013 auch die Landesrundfunkanstalten eine pauschale Haushaltsabgabe einziehen. Wird dieser Punkt vergessen, können Nichtzahler des Rundfunkbeitrags zwangsangemeldet werden.
Vor der Umstellung war für jedes Rundfunkgerät eines Haushalts eine separate GEZ-Gebühr fällig. Seit Beginn des vergangenen Jahres wird für jeden Haushalt nur noch ein Beitrag berechnet. Dank dieser Umstellung und des laut vielen Kritikern zu hoch angesetzten Betrags von 17,98 Euro im Monat kam es zu deutlich höheren Einnahmen bei den Sendeanstalten. Daraufhin gab die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bekannt, den Beitrag ab 2015 um 48 Cent auf monatliche 17,50 Euro zu senken.
Allerdings haben sich einige Bürger noch immer nicht freiwillig für die Zahlung des neuen Rundfunkbeitrags angemeldet. Die Gebühreneinzugszentrale schickt deshalb gezielt Anschreiben an die Nicht-Zahler. Wer auf dieses Schreiben nicht reagiert, soll zum Jahreswechsel zwangsangemeldet werden. Insgesamt soll es drei Schreiben geben, dabei kann unter Umständen auch eine Nachzahlung seit dem 1. Januar 2013 drohen. Ebenfalls werden alle bisher nicht angemeldeten volljährigen Bundesbürger angeschrieben und über ihre Beitragspflicht informiert.
Wir raten, auf diese Schreiben zu reagieren. Sollten Sie noch nicht gemeldet sein, weisen wir hier auf die Öffnungszeiten sowie Kontaktdaten zum Einwohnermeldeamt hin. Weiteren Bürgerservice erhalten Sie auf der offiziellen Seite des Rathaus Tegernsee.
Wenn bereits ein Elternteil oder der Lebenspartner Beiträge zahlt, bleibt Ihnen die Möglichkeit eine Beitragsnummer an den Beitragsservice zu übermitteln. Die Zahlung muss aber auch für den Nebenwohnsitz, der Ferienwohnung oder ein Zimmer im Studentenwohnheim erfolgen.
Von den Gebühren befreit sind nur diejenigen, die Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beziehen oder BAföG beziehen. Liegt das Einkommen nur knapp über dem Sozialbedarf, kann ein Antrag auf Befreiung wegen Härtefall gestellt werden. Menschen mit schwerer Behinderung, die das Merkzeichen „RF” im Schwerbehindertenausweis vorweisen können, zahlen nur ein Drittel des Beitrages. Rückerstattungen, beispielsweise wenn eine Doppelbezahlung im gleichen Haushalt vorlag, können noch bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden, danach kann eine Rückerstattung nicht mehr beantragt werden.
Bildrechte: Flickr schon GEZahlt?! Achim Rosenhagen CC BY-SA 2.0 Bestimmte Rechte vorbehalten
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