Frau stürzt in die Tiefe des Erdgeschosses

Am Himmelfahrtstag des vergangenen Jahres wollen sich Ramona H. und eine Nachbarin den Rohbau auf einem Nachbargrundstück in der Holzkirchner Baumgartenstraße von innen ansehen.

Der Ausflug endet vorzeitig und tragisch: Ramona H. stürzt, mit ihrer kleinen Tochter im Arm, aus 2,50 Meter Höhe in die Tiefe. Nun ist der Fall vor Gericht gelandet.

Vor dem Amtsgericht Miesbach wurde am Donnerstag der Sturz einer Holzkirchnerin verhandelt.
Vor dem Amtsgericht Miesbach wurde am Donnerstag der Sturz einer Holzkirchnerin verhandelt.

Mit ihrer Nachbarin Daniela U. und zwei ihrer Kinder betritt Ramona H. an diesem 9. Mai den Rohbau eines Doppelhauses auf einem benachbarten Grundstück in der Baumgartenstraße in Holzkirchen. Über die in das Obergeschoss führende Bautreppe gelangt zunächst U., dann die neunjährige Tochter von H. und dann H. selbst mit ihrer kleineren Tochter auf dem Arm in das erste Obergeschoss.

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Während die beiden anderen einen sicheren Weg gefunden hatten, bricht H. schon beim ersten Schritt, den sie von der stabilen Bautreppe herunter auf einen scheinbar sicheren Untergrund macht, durch. Das, was nur eine Rigipsplatte ist, kann das Gewicht nicht halten. Mit ihrer Tochter auf dem Arm stürzt sie 2,50 Meter in die Tiefe und bleibt im Erdgeschoss liegen.

Mit einem von U. sofort angeforderten Rettungswagen wird sie wenig später ins Krankenhaus Agatharied gebracht, wo sie zwei Wochen lang bleibt und mehrfach operiert werden muss. Neben einem angebrochenen Lendenwirbel hatte sich die vierfache Mutter einen Oberschenkel-, Mittelfuß- und Fersenbeinbruch zugezogen. Das Mädchen auf ihren Arm blieb – bis auf ein paar blaue Flecke – unverletzt.

Wer trägt die Schuld an dem Unfall?

Am Amtsgericht unter der Leitung von Richter Waltner Leitner lag es nun herauszufinden, ob und in welchem Maße Johann S. als verantwortlicher Architekt Schuld an dem Unfall hat. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen ihn Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Baugefährdung erhoben.

Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage war dabei, ob das Baugrundstück beziehungsweise der Rohbau gegen das Betreten durch Unbefugte abgesichert war. Gab es einen Bauzaun? Gab es ein Schild, das das Betreten untersagte? Waren die Zugangsmöglichkeiten in das Haus gegen unbefugtes Betreten gesichert?

Darüber herrschte zwischen dem Angeklagten auf der einen, der geschädigten Zeugin H., ihrer Begleiterin U. und zwei weiteren Zeuginnen auf der anderen Seite Uneinigkeit beziehungsweise Unsicherheit. Der Beklagte S. verwies in diesem Zusammenhang wiederholt darauf, dass vom Grundstück selbst keine Gefahr ausgegangen sei und dass die Zugänge zum Haus, nämlich die beiden Haustüren, mit gespreizten Holzlatten versperrt gewesen seien.

Der große Unbekannte

Es scheint wenigstens sicher, dass das von einer Seite frei zugängliche Grundstück – zumindest zum Unfallzeitpunkt – nicht mit einem durchgehenden Bauzaun abgesichert war und auch kein Schild das Betreten verbot.

Noch nicht ausreichend geklärt scheint für den Anwalt von S., Dr. Werner Hartl, hingegen, ob nicht die am Bau maßgeblich beteiligte Zimmerei eine Mitschuld trifft. Mit ihr war ein Werkvertrag geschlossen worden, der auch die Bausicherung beinhaltete. Eine abschließende Klärung über die Absicherungsmaßnahmen erhoffen sich alle deshalb von einem neuen Zeugen, der zum nächsten Verhandlungstermin am 6. November geladen wird. Ein Urteil soll es dann allerdings noch nicht geben.

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