„Viele Streiche sind schlicht Sachbeschädigung”

Nächste Woche ist wieder Halloween: Kinder ziehen dann von Haus zu Haus und fordern Süßigkeiten. Wenn diese Bitte verwehrt bleibt, kann das “saure” Folgen haben. Die Grenzen zwischen erlaubten Streichen und einer Straftat sind allerdings fließend.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Youtube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Anzeige

Wieder einmal steht Halloween vor der Tür. In der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. Nobember ist es soweit. Dabei kommt der Brauch gar nicht aus den USA, wie oft fälschlicherweise behauptet wird, sondern eigentlich stammt das Fest aus Irland.

Längst ist der Trend auch an den Tegernsee geschwappt. Heutzutage ziehen auch hier gruselig verkleidete Kinder um die Häuser und fordern Süßigkeiten. Wer diesen Wunsch ablehnt, muss mit einer Bestrafung rechnen. Denn es heißt nicht umsonst “Süßes, sonst gibt’s Saures”.

Keine klaren Grenzen

Doch so mancher Scherz ist gar nicht lustig, sondern strafbar. Vieles, was den Kindern Freude bereitet, ist eigentlich ein Verstoß gegen das Gesetz. So sind beispielsweise Klingelstreiche erlaubt, Eier an Wänden und Fensterscheiben allerdings nicht. Auch beim Umwickeln eines Autos mit Klopapier ist Vorsicht geboten. Schon ein kleiner unbeabsichtigter Kratzer im Lack ist eine Straftat.

Grundsätzlich gelten Kinder ab 14 Jahren als strafmündig. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Jüngeren jeden Streich erlauben dürfen. “Die Grenzen sind da schwammig”, so die Polizei.

Streiche kann man strafrechtlich nicht freigeben.

Sobald etwas beschädigt wird, liege auch ein Tatbestand vor. „Viele Streiche sind schlicht Sachbeschädigungen. Diese können mit einer Geldstrafe und sogar mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden“ betont Gerhard Klotter, Vorsitzender der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes.

„Wer zum Beispiel einen Briefkasten mit Feuerwerkskörpern in Brand setzt, begeht eine Straftat. Auch wer Autos oder Hausfassaden mittels Sprayfarbe „verschönert“, muss mit einer Strafe rechnen“, so Klotter weiter. Mit einer Freiheitsstrafe oder einer empfindlichen Geldbuße kann bestraft werden, wer eine „gemeinschädliche Sachbeschädigung“ begeht.

Gemeint sind damit beispielsweise demolierte Parkbänke oder zerkratzte Scheiben in Zügen. Ein Halloween-Streich kann auch für diejenigen teuer werden, die zwar nicht mitgemacht haben, aber dabei waren. Junge Menschen, die auf nächtlicher Zerstörungstour mit Freunden erwischt werden, können wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung angezeigt werden. Und das bedeutet mindestens eine Geldstrafe – und die Schadenswiedergutmachung.

Auch “einfach dabei sein” hat Folgen

Im Tegernseer Tal ist es an Halloween in den vergangenen Jahren sehr ruhig zugegangen. Nach Auskunft der Polizei ist es so, dass nur wenige Kinder um die Häuser ziehen. Und wenn, dann sind die Eltern mit dabei. Man kennt sich, man weiß, bei wem man schellen darf und welche Haustür man lieber meiden sollte. Wenn dann doch einmal die Polizei gerufen wird, dann selten wegen schwerwiegender Probleme. Oft sind es Ruhestörungen oder kleinere Streitereien.

Wer als Hausbesitzer weder von wandernden Geistern noch Monstern besucht werden will, sollte keine Halloween-Dekoration wie Lichterketten oder Kürbisse vor seinem Haus platzieren. Diesen “Geheimtipp” geben die Polizeibeamten.

SOCIAL MEDIA SEITEN

Anzeige
Aktuelles Allgemein

Diskutieren Sie mit uns
Melden Sie sich an und teilen Sie
Ihre Meinung.
Wählen Sie dazu unten den Button
„Kommentare anzeigen“ aus

banner