Der Flug am 2. Januar stellte jedoch eine Ausnahme dar, wie der Eigentümer des Lanserhofs erklärt. Es ist auch nicht einfach, für Landungen außerhalb eines offiziellen Flugplatzes eine Genehmigung zu bekommen.
Dauerhafter Fluglärm stößt bei vielen auf Besorgnis. Zwar gibt es von gesetzlicher Seite genaue Dezibelbeschränkungen, dennoch wird Lärm je nach Situation von jedem anders wahrgenommen. Beim Lanserhof kommt sicher auch noch „gefühlte Belästigung“ mit ins Spiel. So fühlten sich Anwohner des Mariensteiner Gesundheitshotels auch von der Landung am Eröffnungstag beeinträchtigt und baten, der Sache nachzugehen.
Doch die Sorge vor regelmäßigem Fluglärm ist weitgehend unbegründet. Auf Nachfrage der Tegernseer Stimme bestätigte Gesundheitshotel-Eigentümer Dr. Christian Harisch eine Landung und einen Start am Eröffnungstag. Grundsätzlich seien aber keine Hubschrauberflüge geplant. Der Tiroler Hotelier geht davon aus, dass eventuelle Flüge maximal ein oder zweimal im Monat vorkommen könnten, und betont:
Wir wollen Hubschrauberflüge nicht forcieren.
Die Genehmigung für die Landungen sei dabei nicht Sache des Hotels. Wenn jemand mit dem Hubschrauber wohin auch immer fliegen wolle, müsse sich das Hubschrauberunternehmen um die Genehmigung kümmern, so Harisch weiter.
Genehmigungen sind aufwendig
Dass es dabei gar nicht so einfach ist, eine Genehmigung für Landungen außerhalb eines offiziellen Landeplatzes zu bekommen, hat sich in der Vergangenheit unter anderem auch im Tegernseer Tal herausgestellt.
Wie berichtet, konnten hitzige Diskussionen um einen Heli-Landeplatz in Festenbach dadurch beendet werden, dass die genehmigten Starts und Landungen streng eingegrenzt sowie ein komplettes Start- und Landeverbot am Wochenende von der Genehmigungsbehörde ausgesprochen wurde. Zuständig ist das Luftamt Südbayern, das der Regierung von Oberbayern angehört.
Was bei solchen Außenstarts und -landungen wann und wo erlaubt ist, hat die Behörde klar geregelt. Grundsätzlich setzt sie voraus, dass ein sicherer Flugbetrieb gewährleistet ist und die Bevölkerung nicht gefährdet wird. Die Behörde wägt dabei die Interessen der Öffentlichkeit – also den Schutz vor Fluglärm und schonenden Umgang mit Natur und Landschaft – gegen das Interesse des Antragstellers ab. Entscheidend ist vor allem, wie oft geflogen werden soll, wann und wo.
Wer irgendwo auf freiem Feld starten und landen möchte, muss dies mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin schriftlich beim Amt beantragen sowie eine Beschreibung und eine Begründung seines Vorhabens angeben. Außerdem muss gegebenenfalls auch eine Zustimmung der Gemeinde vorliegen. Von allen Genehmigungsvorgängen einmal abgesehen, wird die regelmäßige Störung seiner Hotelgäste durch Lärm auch sicherlich nicht im Interesse eines Hoteliers liegen.
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