Demnach ist es zwischen dem 1. März und 30. September verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen. Dies gilt sowohl im Siedlungsbereich als auch in der freien Landschaft. Ausgenommen von dem Schnittverbot sind Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen wie Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen.
Unabhängig von der zeitlich befristeten Schonzeit ist die Zulässigkeit von Schnittmaßnahmen und Fällungen im Siedlungsbereich in den Baumschutzsatzungen und Ortsgestaltungssatzungen der Gemeinden geregelt. Es ist daher sinnvoll, sich frühzeitig bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu informieren.
Dagegen sind “schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen ganzjährig erlaubt.” Für Hecken und Feldgehölze, insbesondere landschaftsprägende Hage gilt ein ganzjähriges Beseitigungsverbot. Hageigentümer können sich bezüglich einer Beratung an die zuständigen Beratungsförster des AELF Miesbach oder die Untere Naturschutzbehörde unter der 08025/704-3320 oder per Mail unter naturschutz@lra-mb.bayern.de wenden.
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