Wer nicht schaufelt, zahlt

Ende November – der Winter steht vor der Tür. Mit dem zu erwartenden Schnee kommen auch auf Hausbesitzer einige Aufgaben zu.

Denn Schnee und Eis bergen so einige Gefahren. Ist man als Hausbesitzer darauf nicht vorbereitet, kann das teuer werden. Die TS-Redaktion erklärt, wer bei Unfällen haftet.

Nach ergiebigem Schneefall muss der Gehweg schnellstens wieder freigeräumt werden. Archivbild[
Nach ergiebigem Schneefall muss der Gehweg schnellstens wieder freigeräumt werden. Archivbild

Das Schneeräumen ist nicht allein Sache der Kommunen und ihrer Bauhöfe. Auch die Besitzer von Häusern und Grundstücken sind in puncto Winterdienst in der Pflicht. Um sie an ihre Aufgaben zu erinnern, hat die Gemeinde Rottach-Egern ein entsprechendes Schreiben verschickt.

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In den eher milden Wintern der vergangenen Jahre ist der Kampf gegen Eis und Schnee überschaubar gewesen. Dennoch wissen die meisten Talbürger mit eigenem Grundstück um ihre Pflichten und kommen ihnen nach. Viele haben während der vergangenen Wochen bereits erste Vorkehrungen für den nahenden Winter getroffen, indem sie beispielsweise ihre Sträucher und Hecken gestutzt haben.

Haftung bei Unfällen durch Schnee und Eis

Diese Maßnahme dient neben der Wachstumsförderung der Pflanzen auch der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Winter. Hecken und Äste dürfen daher nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen. Wenn sie nämlich, durch Schnee und Eis beschwert, in Fußwege oder Straßen hineinreichen, können sie zu gefährlichen Hindernissen werden. Sobald Fußgänger oder Autofahrer ihnen ausweichen müssen, steigt das Unfallrisiko.

Liegt dann der erste Schnee, muss dieser schnell von den Hecken entfernt werden. Denn auch hier besteht ein hohes Unfallrisiko, wenn die Schneeablagerungen auf geräumte Fahrbahnen fallen und von den Autofahrern entweder gar nicht oder zu spät erkannt werden. Ein Versäumnis kann in diesem Fall für den Eigentümer durchaus Folgen haben. Passiert deswegen ein Unfall, muss er für den Schaden aufkommen – und das kann bekanntlich teuer werden.

Die gleiche Verpflichtung zur Beseitigung gilt auch für hohe Schneelasten auf Dächern und herabhängende Eiszapfen. Hauseigentümer sind angehalten, diese rasch zu entfernen, gegebenenfalls durch Spezialfirmen. Besteht eine akute Gefahr für Dritte, muss in jedem Fall der betroffene Bereich schnellstmöglich abgesperrt werden. Kommt ein Eigentümer diesen Pflichten nicht nach, kann die Gemeinde die nötigen Beseitigungsmaßnahmen einleiten und diese dann in Rechnung stellen.

Wer muss wann wo Schnee räumen?

Und wer ist für die Gehwege verantwortlich? In manchen Straßen deutet das „Patchworkmuster“ aus ordnungsgemäß freigelegten und nicht geräumten Wegstücken die Antwort bereits an: Der Gehsteig gehört zu dem Bereich, für den die Haus- und Grundstücksbesitzer verantwortlich sind. Sie haben daher die Pflicht, Schnee und Eis zu entfernen und können bei Unfällen haftbar gemacht werden. Der Winterdienst des Bauhofs kümmert sich neben den Straßen nur um die öffentlichen Anlagen, wie z.B. Parkanlagen oder Seepromenaden.

Sind die Eigentümer nicht permanent vor Ort, müssen sie ihre Mieter oder einen privaten Räumdienst beauftragen, an Werktagen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 Uhr und 20 Uhr Schnee zu räumen und zu streuen. Erledigt werden muss die Aufgabe im Sinne der Sicherheit in jedem Fall. Selbst wenn es keinen Gehweg gibt, muss ein etwa 1,20 Meter breiter Streifen vor dem Grundstück schneefrei gehalten werden.

Auch für die Räumfahrzeuge der Gemeinde muss genug Platz geschaffen werden.
Auch für die Räumfahrzeuge der Gemeinde muss genug Platz geschaffen werden.

Auch wenn das eigene Grundstück wenig Platz bietet, sollte beim Räumen der Schnee nicht auf die Straße, sondern in das eigene Gelände geschoben werden. Auf der Straße könnte er sonst wieder den Verkehr gefährden und dem Grundstückseigentümer im Falle eines Unfalls haftungsrechtliche Probleme bescheren.

Bei allen Maßnahmen muss zusätzlich eine ausreichende Fahrbahnbreite von vier Metern für Schneepflüge und andere große Fahrzeuge wie den Müllwagen berücksichtigt werden. Besonders der funktionierende Winterdienst trägt schließlich dazu bei, dass die Sicherheit rund um den See auch bei Eis und Schnee gewährleistet ist. Und wenn auch die Hausbesitzer ihre Aufgabe ernst nehmen, kann ja eigentlich nichts mehr schiefgehen – selbst wenn der Winter diesmal lang und kalt werden sollte.

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