Asylbewerber dealt am Bahnhof

Der Münchner Hauptbahnhof ist ein bekannter Treffpunkt für Drogendealer. Hier handelte der Angeklagte mit Rauschmitteln. Wie sich herausstellte, nicht das einzigste Problem. Der junge Mann zeigte bereits in der Vergangenheit nur wenig Integrationswille. 

Wegen Schwierigkeiten musste der Asylbewerber aus Mali von Otterfing in die Traglufthalle in Holzkirchen umziehen.
Wegen Schwierigkeiten musste der Asylbewerber aus Mali von seiner Otterfinger Unterkunft in die Traglufthalle nach Holzkirchen umziehen.

Seit fast zwei Jahren ist der jetzt 21-jährige malische Staatsbürger in Deutschland. Bereits zwei Mal wurde er mit Marihuana aufgegriffen. Gestern stand er deswegen in Miesbach vor Gericht. Recht unscheinbar und verwundert sieht er aus, wie er neben seinem Übersetzter auf der Anklagebank sitzt.

Amtsgerichtsdirektor Klaus-Jürgen Schmid und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft berücksichtigen in ihrer Vorgehensweise die Sprachbarriere, erklärten langsam und sorgfältig das Recht des Angeklagten zu schweigen, beziehungsweise lasen die Anklage so vor, dass dem Übersetzter Zeit blieb gründlich zu übersetzen.

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Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Dezember am Münchner Hauptbahnhof mit 0,87 Gramm Marihuana aufgegriffen worden zu sein. Nur wenig später, im Januar 2016, erwischten ihn Polizeibeamte beim Handel, ebenfalls mit Marihuana. Dabei  wurden ihm sieben – für den Drogenhandel abgepackte – Tütchen abgenommen. Der junge Mann, der zurzeit in der Traglufthalle in Holzkirchen wohnt, schwieg vor Gericht zu den Vorwürfen.

Bekannter Drogenumschlagsplatz

Der als Zeuge geladene Polizeibeamte war aber sehr gut vorbereitet und in seiner Aussage außerordentlich präzise.

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Genau beschrieb er dem Gericht, wie er an einem „Fast Food“-Restaurant der“ Burger King“-Kette am Münchner Hauptbahnhof den Beginn der Transaktion beobachtet hat:

Die Ecke ist ein beliebter Treffpunkt für Schwarz-Afrikaner. Es ist bekannt, dass hier auch mit Drogen gehandelt wird.

Er erklärt gesehen zu haben, wie sich zwei Männer unterhalten hätten. Der eine habe den anderen dann in eine Seitenstraße geführt, wo sich auch einige Wettbüros befinden. Dort trafen sich, laut dem Beamten, die beiden Männer mit dem Angeklagten. Zu dritt seien die Verdächtigen dann in eine ruhigere Ecke gegangen. Einer habe Schmiere gestanden, während der damals 20-jährige Täter seinem Kunden ein Heftchen mit Marihuana verkaufte.

Auf frischer Tat erwischt

Die Polizeibeamten hätten sich daraufhin die drei geschnappt. Der heutige Angeklagte habe noch schnell versucht ein Taschentuch mit fünf Drogenpäckchen wegzuwerfen, was ihm aber nicht gelang. Zwei weitere Päckchen haben die Polizeibeamten bei einer Durchsuchung an ihm gefunden, unter anderem in seinen Socken versteckt.

Des Weiteren habe man ein Handy und 225 Euro sichergestellt. Aufgrund der kleinen Stückelung in 20- und 10-Euroscheine hatte die Staatsanwältin eine Vermutung:

Dabei handelte es sich sicher um die Tageseinnahmen.

Die sehr genaue Aussage des Polizeibeamten ließen wenig Zweifel an der Schuldfrage. Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe berichtete, dass der Angeklagte bereits zuvor wegen Drogen aufgefallen sei und es versäumt habe, zu Drogenberatungsterminen zu erscheinen. Außerdem habe er eine Ausbildung an der Berufsschule abgebrochen. Auch in der Unterkunft in Otterfing, wo er zuvor untergebracht gewesen war, habe es Schwierigkeiten gegeben.

Die Staatsanwältin machte in ihrem Plädoyer klar, dass dem Angeklagten noch einmal das Jugendstrafrecht zugute käme und sie mit sechs Beratungsterminen und drei Drogenscreenings durch einen Arzt einverstanden wäre. Dennoch müsse ihm aber klar sein, dass bei einer erneuten Tat das viel strengere Erwachsenenstrafrecht angewandt werden würde. Richter Schmid hielt es in seinem Urteil offensichtlich für notwendig, härter vorzugehen:

Damit Sie einen kurzen Geschmack bekomme, wie es beim nächsten Mal sein könnte.

Er befand den Angeklagten für schuldig und verurteilte ihn zu drei Tagen Arrest sowie sechs Beratungsgesprächen. Außerdem erklärte er dem Angeklagten, dass er für vier Wochen ins Arrest müsse, sollte er die Beratungstermine abermals ausfallen lassen.

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