Ein 20-jähriger Otterfinger wurde im letzten Sommer beim Fahren nach dem Rauchen von Marihuana erwischt. Die Polizei hielt ihn an, ließ eine Blutprobe nehmen und so konnte auch wirklich nachgewiesen werden, dass die Droge konsumiert wurde. Zudem wurden dann auch 23 Gramm der Substanz sowie eine geringe Menge Amphetamine gefunden.
In der heutigen Verhandlung zu dem Vorfall vor dem Amtsgericht Miesbach setzte der Staatsanwalt gerade zum Vorlesen der Anklageschrift an, als der Verteidiger ihn unterbrach:
Ich stelle Antrag auf Nicht-Verlesung der Anklageschrift. Die Anklage ist so nicht vollständig.
Der Verteidiger erklärte, dass seiner Meinung nach und auch nach Präzedenzfällen die Autofahrt unter Drogeneinfluss und der Drogenbesitz zusammen verhandelt werden sollten. In der Anklageschrift sei aber nur der Drogenbesitz erwähnt.
Keine Mehrfachbestrafung für ein und dieselbe Tat
Auf den ersten Blick erschien die Forderung absurd. Es klang, als ob der Verteidiger fordern würde, dass ein weiterer Anklagepunkt gegen seinen Mandanten vorgebracht wird. Was er damit bezwecken wollte, ist einfach: die Einstellung des Verfahrens. Denn wenn es sich bei den Vorfällen um eine Tat handelt, kann der Beschuldigte für diese nur einmal verurteilt werden.
Für die Fahrt unter Drogeneinfluss hatte der Jugendliche aber bereits ein Bußgeld von 500 Euro entrichtet und sein Führerschein wurde für einen Monat eingezogen. Aus Sicht der Verteidigung wäre der Otterfinger so zweifach für die selbe Tat bestraft worden.
Der Staatsanwalt ersuchte Amtsgerichtsdirektor Klaus-Jürgen Schmid, den Antrag abzuweisen, da er so in der Strafprozessordnung gar nicht vorgesehen sei. „Nach Verlesung der Anklage können Sie die Einstellung des Verfahrens beantragen“, schlug er seinem Kontrahenten vor.
Nächster Antrag, mehr Erfolg
Richter Schmid zog sich zur Beratung zurück und wies danach den Antrag ab. Der Staatsanwalt verlas die Anklage, der Verteidiger beantragte Einstellung des Verfahrens. Richter Schmid schien dem Antrag zugeneigt zu sein. Der Vertreter der Anklage wollte den Angeklagten so einfach aber nicht wegkommen lassen.
„Aber welches Strafmaß können wir noch fordern“, überlegte er. „Geldstrafe hat er schon, Führerschein ist auch schon weg.” So wurde das Verfahren gegen Leistung von acht Sozialstunden vorläufig eingestellt.
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