Der KFZ-Mechaniker ist in einer Werkstatt in Holzkirchen „geringfügig“ beschäftigt. Mal mehr, mal weniger und gelegentlich fast gar nicht. So war es auch im April letzten Jahres. De, 44-Jährigen stand ein Krankenhausaufenthalt bevor. Arbeit gab es in dem Zeitraum ohnehin nicht.
Also meldete er sich bei der Holzkirchner Zweigstelle der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos. Dafür erhielt er dann auch Arbeitslosengeld 1. Allerdings versäumte er anzugeben, dass er einer Nebentätigkeit nachging und kassierte so vermeintlich zu viel Arbeitslosengeld.
So ging es gestern bei Richter Walter Leitner um den Vorwurf des Betruges und eine Schadenssumme von 231 Euro. „Im Nachhinein weiß ich, dass ich einen Fehler gemacht habe“, gesteht der Angeklagte gleich zu Anfang. „Ich dachte unterhalb des Freibetrages muss ich nichts angeben.“
Dazu verdienen ja, aber in Grenzen
Denn tatsächlich darf man als Arbeitsloser einer bezahlten Tätigkeit nachgehen. Aber man muss sie angeben und sie muss unter einem gewissen Limit bleiben. So heißt es auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit:
Arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer dürfen maximal 14 Stunden und 59 Minuten pro Woche arbeiten. (…) Wird nur eine Minute länger gearbeitet, ergeben sich 15 Stunden. Und die sind zu viel.
Wird die Grenze überschritten, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und es besteht kein Anrecht auf Arbeitslosengeld. Auch bezüglich der Summe, die dazu verdient werden kann, gibt es natürlich Grenzen. 165 Euro Netto-Nebeneinkommen darf man, ohne dass das Arbeitslosengeld gekürzt wird, verdienen.
Dabei werden unter anderem Lohn- bzw. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung plus Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte) vom Gehalt abgezogen. Wird der Betrag überschritten, gibt es Abzüge.
Wie viel Geld gab es wirklich?
Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte, die Nebentätigkeit gar nicht angegeben. Er hatte laut Gehaltsabrechnung 38 Stunden gearbeitet und 396 Euro verdient. Der als Zeuge geladene Arbeitgeber erklärte aber, dass es sich bei den Angaben um ein Versehen handle.
Da hat sich mein Steuerberater vertan. Die Stunden wurden überwiegend im März geleistet. Im April waren es nur 5,5.
So bestätigte er die Angaben des Beschuldigten. Eine ebenfalls als Zeugin geladene Vertreterin der Arbeitsagentur erklärte, dass wenn es sich tatsächlich entsprechend verhalten habe, der Angeklagte auch entsprechend Anspruch auf die Zahlung gehabt habe. Somit hatte der Mann nur versäumt, seine Tätigkeit anzumelden. Der Staatsanwalt zusammenfassend:
Daraus ist aber kein Schaden entstanden, der Betrugsvorwurf somit hinfällig.
So forderten Staatsanwaltschaft und Verteidigung übereinstimmend einen Freispruch, der auch so von Richter Leitner ausgesprochen wurde.
SOCIAL MEDIA SEITEN