Im Januar vergangenen Jahres ließ die Polizei am Holzkirchner Bahnhof einen Drogendeal platzen. Wie berichtet soll ein 30-jähriger Gmunder acht Gramm Marihuana gekauft haben. Sein mutmaßlicher Dealer wollte sich zu den Vorwürfen nicht äußern. Bei ihm hatte man größere Mengen Bargeld sowie Kokain und Marihuana gefunden.
Verdächtiger Chatverlauf
In der gestrigen Verhandlung kam nun der Vorfall am Holzkirchner Bahngleis zur Sprache, als die Polizei die beiden Drogenverdächtigen überprüfen wollte. Laut Aussage der Polizei warf der mutmaßliche Drogendealer dem Beschuldigten sein Handy zu. Der Angeklagte fing das Handy daraufhin zwar auf, warf es aber sofort ins Gleisbett. Die Beamten konnten das Handy jedoch im Anschluss sicherstellen und stießen auf einen verdächtigen WhatsApp-Chatverlauf der beiden:
„Wo treffen wir uns?“ „Im Oscar’s?“ „Wie lange?“ „250 Minuten?“ „Ich kann nur 120.“ „Ok, ich bleibe bis zur letzten Minute. Muss dann gehen, sonst schimpft meine Mama.“ „Können wir uns auch bei mir treffen?“
Dem erfahrenen Kriminalbeamten war klar, dass es sich bei den Zeitangaben um Preise handelte. Minuten bedeuten Euro. Manchmal würden Dealer auch Bier statt Gramm in solchen Gesprächen nutzen, so die Polizei.
Richter setzt hohe Strafe an
Übersetzt bedeutete der Chatverlauf demnach, dass der Angeklagte für 250 Euro Drogen kaufen wollte. Da der Händler aber nur Marihuana im Wert von 120 Euro hatte, sagte der Angeklagte zu, die Menge komplett abzunehmen. Nicht gerade strafmildernd wirkten sich seine fünf Vorverurteilungen im Bundeszentralregister aus. Neben Erschleichen von Leistungen, Fahren ohne Führerschein und Betrug ist dort auch eine Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu finden.
Die Staatsanwältin war von der Schuld des Angeklagten überzeugt und forderte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro. Der Verteidiger wiederum zeigte sich erstaunt, dass man seinen Mandanten aufgrund eines Chatprotokolls verurteilen wollte. „Hier wird nicht über Drogen gesprochen“, versuchte er seinen Klienten zu entlasten. „Und das Handy ist zwar auf seinen Namen registriert, aber ob er es selbst benutzt hat, ist überhaupt nicht erwiesen.“ Die ganze Beweislage sei doch sehr dünn:
Das kann auch jemand anderes geschrieben haben.
Das sah Richter Leitner jedoch nicht so. „Ich vertraue da der Erfahrung des Kriminalpolizisten“, sagte er. „An eine unbekannte, dritte Person, die das Handy benutzt haben soll, glaube ich nicht.“ Die Erklärung des Beamten erscheine ihm sehr schlüssig.
Aufgrund der vorherigen Verurteilungen und des fehlenden Geständnisses ging Leitner über das geforderte Strafmaß hinaus, so dass der Angeklagte zu einer Zahlung von 2000 Euro und Übernahme der Kosten des Verfahrens verurteilt wurde.
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