Nötigung durch falsches Parken?

Ein Parkstress eskalierte in lauter Streiterei zwischen einem Wiesseer und einem Otterfinger, die letztendlich vor den Richter führte. Aber war es wirklich Nötigung mit Vorsatz? Das Amtsgericht Miesbach traf heute die Entscheidung.

Ein kleiner Streit eskalierte so, dass zwei Männer sich gestern im Amtsgericht Miesbach wieder trafen
Ein kleiner Streit eskalierte so, dass zwei Männer sich gestern im Amtsgericht Miesbach wieder trafen

Am Ärztezentrum Atrium in Holzkirchen sind Parkplätze zu Stoßzeiten ein rares Gut. Da quetscht man sein Auto manchmal in die engste Lücke – vor allem, wenn man spät dran ist. So ging es im vergangenen Juli einem 65-jährigen Bad Wiesseer und seiner Frau. Der Parkplatz war eng, aber man war zu spät zum Arzttermin. Der Besuch beim Arzt sollte ja auch nur kurz sein.

Als der nebenstehend parkende Otterfinger wieder zu seinem Fahrzeug kam, konnte er nicht mehr einsteigen. Der Wiesseer kam zwar wenig später wieder zu seinem Parkplatz, dem Otterfinger kam die Wartezeit jedoch sehr lange vor. Unbedachte Worte fielen. Es wurde laut. Ein echter Streit entbrannte, der nun vor dem Amtsgericht Miesbach landete.

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Anzeige wegen Nötigung

Der Otterfinger hatte nach einem Gespräch mit der Polizei Anzeige wegen Nötigung erstattet. Aus seiner Sicht wurde er in seinem freien Willen vorsätzlich eingeschränkt. Der 65-Jährige habe ihn mit der Absicht zugeparkt, ihn am Weiterfahren zu hindern. Damit, so der Otterfinger, habe der Rentner ihm eine Lehre erteilen wollen, wie man richtig parkt.

Der Angeklagte Wiesseer gab seinerseits vor Gericht an, eng, aber korrekt geparkt zu haben. Tatsächlich sei es für den Otterfinger wahrscheinlich unmöglich gewesen auf der Fahrerseite einzusteigen. Auf der Beifahrerseite sei das aber möglich gewesen. Zudem sei die Wartezeit auch kurz gewesen. Auch habe der andere nicht in den ausgewiesenen Parklinien geparkt.

Lautes Wortgefecht

Beim Eintreffen habe ihn der Otterfinger gleich beschimpft und unfreundlich zum Wegfahren aufgefordert. Dieser beklagt seinerseits, dass der Bad Wiesseer kein Wort der Entschuldigung gehabt habe und ihn stattdessen darüber belehren wollte, wie er zu parken habe. Er sagt auch deutlich, dass der 65-Jährige ihm wohl eine Lehre erteilen wollte:

Er hat mich absichtlich eingeparkt, um es mir zu zeigen.

Dem widerspricht der Angeklagte entschieden. Die ebenfalls als Zeugin geladene Frau des Angeklagten kann sich an den lautstarken Wortwechsel erinnern. Der Otterfinger sei gleich laut geworden und ihr Mann habe entsprechend laut reagiert. „Das ist mir zu dumm geworden“, erklärt die Betreiberin einer Pension weiter, „ Da bin ich dann schon vorgegangen.“ Sie sei sich aber sicher, dass ihr Mann nie die Absicht gehabt habe, den Otterfinger am Wegfahren zu hindern.

Richter Walter Leitner, Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Zeugen sahen sich während der Verhandlung immer wieder Fotos an, die der Otterfinger gemacht hatte. Sie belegen, dass zum einen er eingeparkt wurde, aber zum anderen auch, dass er selbst außerhalb der Markierungen geparkt habe. Während der Zeugenvernehmung wird deutlich, dass sich die Parksituation während des Arztbesuches ohne Wissen des Wiesseers verschlechtert hat. Der Wagen auf der anderen Seite des Otterfingers hatte anscheinend gewechselt und nun ein Einsteigen auf der Beifahrerseite ebenfalls unmöglich gemacht.

Es geht nicht um falsches Parken

Richter Leitner macht allerdings klar, dass die Parksituation nicht Thema der Anklage ist. Es ginge nicht um falsches Parken, sondern um Nötigung. Damit wird dem Bad Wiesseer vorgeworfen, den Otterfinger vorsätzlich in der Ausübung seines freien Willens eingeschränkt zu haben.

Nach dem alle Zeugen gehört wurden und die Beweise eingehend betrachtet wurden, kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass eben der Vorsatz zur Nötigung nicht nachweisbar sei. Es gebe widersprüchliche Zeugenaussagen. Die Aussagen seien aber für den Staatsanwalt gleich glaubwürdig. Damit hieße es „Im Zweifel für den Angeklagten“ und er fordere einen Freispruch. Richter Leitner folgt zur Freude des Angeklagten der Forderung der Staatsanwaltschaft. Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat.

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