Asylbewerber sind in Massenunterkünften oder teilweise auch schon in Wohnungen untergebracht. In vielen Fällen funktioniert das. Doch es gibt auch schwarze Schafe. Immer wieder kommt es zwischen den Bewohnern oder auch innerhalb von Familien zu Zwischenfällen, Beschimpfungen oder sogar Schlägereien.
So gingen in diesem Sommer beispielsweise in der Rottacher Traglufthalle 30 Flüchtlinge aufeinander los. Zunächst war die Rede von einer Massenschlägerei. Doch es stellte sich heraus, dass eine muslimische Gruppe während des Ramadans andere Bewohner, die sich ihrer Meinung nach nicht gläubig verhielten, attackierte.
Der Drahtzieher und sechs seiner Verbündeten wurden umquartiert. Auch eines der Opfer bekam eine neue Bleibe. Abgeschoben wurde jedoch niemand. Oliver Platzer, Sprecher des Innenministeriums, erklärt:
Entscheidend für eine Abschiebung ist das Verwaltungsgerichtsverfahren. Der Flüchtling stellt einen Asylantrag, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet wird.
Das Bundesamt führt das Asylverfahren durch und entscheidet, ob Schutz zu gewähren oder ein Asylantrag abzulehnen ist. Kommt das Bundesamt nach der Prüfung eines Asylantrags zu der Entscheidung, dass keine Schutzgründe vorliegen, erlässt das Bundesamt zusammen mit der negativen Entscheidung eine Ausreiseaufforderung und kündigt an, dass der Asylsuchende auch ohne seine Einwilligung in sein Heimatland zurückgeführt werden kann, so heißt es vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Abschiebung selbst liegt dann bei den einzelnen Bundesländern.
Langer Weg bis zur Abschiebung
Was aber passiert mit Personen, die pöbeln, schlägern und immer wieder in gleiche Muster verfallen – in einem Land, in dem sie nicht zuhause sind. Ab zurück in die Heimat, sagen da viele. Doch so einfach ist es oft nicht. „Es braucht einen ausreisepflichtigen Status. Dieser ist erst dann erreicht, wenn ein ablehnender Asylantrag vorliegt und alle Klagewege ausgeschöpft sind“, beschreibt Platzer den Verfahrensweg.
Diesen ausreisepflichtigen Status reiche eine Ausländerbehörde eines Landkreises an die Regierung von Oberbayern weiter. Erst dann könne die Abschiebung beginnen, selbst wenn der Flüchtling vorher schon durch kriminelle Delikte aktenkundig wurde. „Sicher ist“, so Platzer, „dass Straftäter ohnehin abgeschoben werden. Dennoch brauchen sie einen Ausreisestatus und den kann nicht die Polizei feststellen. Mit einer Straftat hat sich ein Flüchtling das Anrecht auf Asyl verwirkt.“
Doch der bürokratische Prozess zieht sich hin. Natalie Psuja von der Pressestelle des BAMF erklärt:
Die Verfahrensdauer liegt in den ersten neun Monaten 2016 bundesweit bei durchschnittlich 6,6 Monaten.
Der Anstieg zum Vorjahr (5,2 Monate) liege daran begründet, dass aktuell komplexere Verfahren abgeschlossen werden. Ziel sei es, die durchschnittliche Verfahrensdauer auf drei Monate zu reduzieren. Von Januar bis September wurden insgesamt 657.855 Asylanträge entgegengenommen. 462.314 Entscheidungen wurden heuer bereits getroffen. 579.314 gestellte Anträge sind noch nicht entschieden. Diese Anzahl der noch nicht behandelten Anträge werde jedoch jetzt abgebaut. Doch „die Zahl wird schnell sinken“, ist Psuja sicher.
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