Medical Park-Geschäftsführer verurteilt

Wann ist ein Freiberufler nicht mehr selbständig, sondern doch abhängig beschäftigt? Mit dieser Frage beschäftigte sich heute das Amtsgericht in Miesbach. Der 41-jährige Geschäftsführer des Wiesseer Medical Parks wurde verurteilt.

Einer der Geschäftsführer des Medical Parks wurde heute verurteilt.
Einer der Geschäftsführer des Medical Parks wurde heute verurteilt.

Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe wären in diesem Fall möglich gewesen: In 129 Fällen sollte seitens der Wiesseer Medical Park Reha-Klinik die Zahlung von Sozialabgaben unterschlagen worden sein. 2014 begann der Zoll mit den entsprechenden Ermittlungen. Heute fand der dritte Verhandlungstag statt und das Urteil wurde gefällt.

Die Klinikgruppe bietet in zwölf Häusern und zwei ambulanten Gesundheitszentren deutschlandweit Reha-Leistungen an. Der Schwerpunkt liegt dabei in Bayern. Mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigt die Gruppe, die laut ihrer Webseite im vergangenen Jahr 70.000 Patienten stationär und ambulant behandelt hat.

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Die Mitarbeiter sind dabei nicht notwendigerweise festangestellt, sondern zum Teil im Rahmen sogenannter Mitarbeiter-Überlassungen über Zeitarbeitsfirmen beschäftigt. Dies geschah so auch in den Jahren 2011 bis 2014 in Bad Wiessee. Zusätzlich zu den „Leasing“-Mitarbeitern hatte die Klinik aber auch vermeintlich freiberufliche Mitarbeiter beschäftigt. Diese wurden von einer Miesbacher Firma vermittelt.

Miesbacher Firma vermittelt Arbeitskräfte

2011 übernahm der Beschuldigte die Position des Geschäftsführers in der Klinik. Als einer von drei Geschäftsführern war er für die Personalverwaltung allein verantwortlich. Die Miesbacher Firma „SQLap“ sprach zu dieser Zeit in der Klinik vor, um zur Überbrückung personeller Engpässe die Dienste freiberuflicher Pflegekräfte, Ärzte und Therapeuten anzubieten.

Die Mitarbeiter wurden eingesetzt wie die Festangestellten. Die Abrechnung erfolgte über die Miesbacher Firma, aber direkt auf die Konten der eigentlich Beschäftigten. Die Firma kassierte für ihre Vermittlungs- und Abrechnungstätigkeit eine Provision. Man habe auch mit dem Rechtsanwalt der Firma gesprochen. Dieser habe versichert, dass alles den rechtlichen Vorgaben entspräche.

Die Personalabteilung des Medical Park bestand trotzdem im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit auf eine sogenannte Statusfeststellung der Freiberuflichkeit. Diese wird durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erteilt. SQLlap erklärte daraufhin, alle Arbeitskräfte hätten den Antrag gestellt.

Was macht einen Freiberufler aus?

Heute wurde der Rechtsbeistand der SQLap vom Amtsgericht Miesbach vernommen. Der Anwalt einer Düsseldorfer Kanzlei mit eigener Niederlassung in Rottach war bei mehreren Gesprächen zwischen Medical Park und SQLap anwesend.

Er habe sich ausführlich mit der Problematik der freiberuflich Selbständigen im Pflegebereich beschäftigt. Seiner Erkenntnis nach seien alle korrekt beraten worden. Man habe darauf geachtet, dass die maßgeblichen Kriterien für eine Selbständigkeit eingehalten worden sind.

Aus Sicht des Rechtsanwaltes seien das vor allem die stringente Trennung von der Organisation des Auftraggebers durch eigene Arbeitskleidung, Nicht-Einbeziehen in die Personalorganisation, Trennung der Spinde und Nicht-Teilnahme an internen Meetings. Auch hätten die Arbeitskräfte für sich selbst Werbung machen müssen und ihr eigenes unternehmerisches Risiko getragen.

Gab es ein “juristisches Gütesiegel”?

In der Vorverhandlung hatte die Pflegedienstleiterin ausgesagt, ihr wäre versichert worden, dass so lange die DRV keinen Negativ-Bescheid geschickt habe, die Freiberufler weiter arbeiten könnten. Als der Anwalt heute bezüglich der Aussage befragt wurde, konnte er sich nicht mehr erinnern, das so geäußert zu haben. Allerdings sei er auch heute noch der Meinung, dass so lange der Antrag liefe, keine Strafbarkeit einsetze.

Gegebenenfalls müsse man dann aber die Sozialabgaben nachbezahlen. Der Anwalt erklärte auch, dass aus seiner Erfahrung heraus die DRV nicht bundeseinheitlich agieren würde. Bayern sei hier sehr viel strenger wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen. Hier würde er auch heute noch Positiv-Bescheide erhalten.

Mit dieser Broschüre warb die Miesbacher SQLap 2011 um Kunden.
Mit dieser Broschüre warb die Miesbacher SQLap 2011 um Kunden.

Die SQLap habe in seiner Erinnerung zahlreiche Kunden im bayerischen Oberland gehabt, darunter auch die Klinik in Agatharied. Er habe kein juristisches Gütesiegel geliefert, aber durchaus den potentiellen Kunden der SQLap seine Sichtweise geschildert. So sei es auch gegenüber den Vertretern des Medical Parks gewesen.

Der Anwalt habe allerdings nie Einzelfälle, sondern nur allgemein geprüft. Seines Wissens habe die Firma die Vermittlung von Arbeitskräften eingestellt, nachdem dies in Bayern zunehmend schwierig wurde. Tatsächlich besteht zumindest die Website heute noch. Das Geschäftsmodell ist das Gleiche, jedoch hat sich der Geschäftsführer geändert.

Gericht prüft selbst den Tatbestand

Nach einem kurzen Rechtsgespräch gestand der Medical-Park-Geschäftsführer seine Schuld ein. Er sei davon ausgegangen, dass es sich – wie ihm versichert worden war – um ein Geschäftsmodell handelte, das man legal nutzen kann. Nachdem auch der von der DRV geforderte Betrag von rund 100.000 Euro, zunächst waren 200.000 Euro veranschlagt, vom Medical Park bereitgestellt wurde und der Schaden somit beglichen wurde, entschied sich Richter Walter Leitner von einer Haftstrafe abzusehen.

Die offene Kooperation des Angeklagten senkte die Strafe zusätzlich. Um das Mindestmaß kam der Verurteilte aber nicht herum und das betrug in dem Fall immerhin 18.000 Euro. Damit gilt er aber immerhin nicht als vorbestraft. Richter Leitner erklärte, dass sich das Gericht die Mühe gemacht habe, sich unabhängig von der DRV ein Bild zu machen:

Aber es gab faktisch keinen Unterschied zu den Festangestellten, außer dass sie eigene Kleidung getragen haben.

Der Geschäftsführer habe einen Irrtum begangen, den er aber einfach durch Einforderung eines eigenen Rechtsbeistandes hätte abwenden könne. Das habe er versäumt und müsse nun die Konsequenzen tragen.

Dieses Verfahren steht nicht im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München gegen drei Chefärzte dee Medical-Parks. Im April dieses Jahres fand dort eine groß angelegte Razzia statt. Die Ermittlungen aber dauern weiterhin an, so kürzlich Oberstaatsanwältin Hildegard Bäumler-Hösl gegenüber der Tegernseer Stimme.

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