Ein 21-jähriger Holzkirchner musste sich heute vor dem Schöffengericht, bestehend aus dem Richter und zwei ehrenamtlichen Laien, verantworten. Vor gut 18 Monaten wurde er mehrfach von den Kontrolleuren in der S3 ohne Fahrschein erwischt. Insgesamt fünf Mal hat der gelernte Koch sich so Leistungen erschlichen. 35,10 Euro hätten die Fahrscheine gekostet.
Allein das rechtfertigte jedoch noch nicht den Aufwand und die Ernsthaftigkeit eines Schöffengerichts. Dass es im Sitzungssaal 2 des Amtsgerichtes trotzdem sehr eng für den Beschuldigten wurde, lag an seinen Vorstrafen.
Fünf Mal wurde der junge Mann als Jugendlicher bereits verurteilt. Dabei waren Straftaten wie Diebstahl, Sachbeschädigung, Besitz von Betäubungsmitteln in mindestens 46 Fällen, Widerstand bei der Festnahme und Körperverletzung.
Schwarzfahren gefährdet Bewährung
Wegen der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde damals eine Freiheitsstrafe verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die ersten Fälle des Schwarzfahrens fielen auch noch in den Zeitraum der Bewährung.
Der Angeklagte räumte die Taten sofort ein. Amtsgerichtsdirektor Klaus-Jürgen Schmid wollte von dem Angeklagten wissen, warum er denn nicht bezahlt habe. „Ich war meist knapp dran und wollte nicht zu spät zur Schule kommen“, so der Beschuldigte. „Und bei den Fällen am Abend hatte ich kein Geld mehr.“ Schmid erklärte dem Angeklagten, dass er ein enormes Risiko eingegangen sei.
Hätten wir von den ersten zwei Fällen früher erfahren, wäre Ihre Bewährung aufgehoben worden und sie hätten sechs Monate absitzen müssen.
Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe empfahl Anwendung des Jugendrechts, da eine Reifeverzögerung durch die Trennung der Eltern und des nicht ganz gradlinigen Ausbildungsweges nicht auszuschließen seien. Zu seiner Freundin habe er, obwohl sie nur wenige Jahre älter ist, ein mütterliches Verhältnis und lasse sich von ihr beraten.
Mit sozialer Arbeit weggekommen
So stimmte die Staatsanwältin dem Vorschlag zu und beantragte die Ableistung von Sozialstunden. Die Verteidigung stimmte dem Antrag zu und stellte die Anzahl der zu leistenden Stunden in Ermessen des Gerichts.
So verurteilte Richter Schmid mit seinen Schöffen den Angeklagten zur Leistung von 56 Arbeitsstunden bei einer sozialen Einrichtung in Absprache mit der Jugendgerichtshilfe.
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