Der Geschäftsführer, der erste Angeklagte, erklärte heute gegenüber Richter Walter Leitner, dass er am Ende des Abends ein Bier getrunken habe und die leere Flasche in einen Kasten hinter der Bar stellen wollte. Dabei sei ihm dann der junge Gast aufgefallen, der dort nichts zu suchen gehabt habe.
Er habe den Mann aufgefordert hinter der Bar vorzukommen, denn der Bereich sei nur für Mitarbeiter. „Daraufhin hat er mich als ‚alten Mann‘ beleidigt“, erklärte der 55-Jährige. „Er ist auch auf mich zugekommen. Ich habe ihn mit der flachen Hand auf Abstand gehalten.“ Außerdem habe er den Mann aufgefordert, die Bar zu verlassen. Als der nicht gehen wollte, habe er seinen Angestellten gebeten, den Gast vor die Tür zu setzen. Der zweite Angeklagte:
Der Mann hat so mit den Armen gefuchtelt, dass ich ihn von vorn umfasst habe, um ihn dann rauszuschieben. Dabei sind wir beide zusammen hingefallen.
Gast läuft in den Verkehr
Er habe den Gast dann endlich vor die Tür bekommen, aber der habe auch draußen nicht aufgehört zu schimpfen. Auch wegen der Nachbarn hatte der Angeklagte den Gast gebeten weiterzugehen. Der sei dann zwar auf die Straße gegangen, habe aber sich selbst im Straßenverkehr gefährdet. „Ich habe ihn dann auf die andere Straße gebracht“, so der Barmann. „Dabei ist der Gast erneut gestürzt. Ich habe ihn gehalten. Dabei ist sein Handy aus der Tasche gefallen.“
Sein Geschäftsführer sei dann nach draußen gekommen und habe ihn aufgefordert wieder hereinzukommen. „Der junge Mann meinte dann noch zu mir: ‚Wenn du Eier hast, kommst du mit mir um die Ecke’“, berichtet der Angeklagte. „Das habe ich natürlich nicht gemacht.“ Der Gast sei betrunken gewesen und schon mit einer Flasche Bier in der Hand zu der Bar gekommen.
Der Geschädigte schilderte den Abend etwas anders. Nur drei Bier habe er den ganzen Abend getrunken. Er habe sich mit Freunden in der Bar getroffen, kenne auch die Aushilfe hinter der Bar. Er erzählte:
Ich wollte mich nur von ihr verabschieden. Dabei stand ich ein, zwei Schritte hinter der Bar. Plötzlich kam der ältere Angeklagte auf mich zu und hat mich gewürgt.
Ihm sei schwarz vor Augen geworden und er sei total geschockt gewesen. Der Geschädigte erklärte, er sei von dem Barmann in den Schwitzkasten genommen worden, was der Darstellung des Angeklagten widersprach. Richter Walter Leitner ließ sich erklären, was der Zeuge denn mit Schwitzkasten meine. „Na sehen Sie. Da meinen wir beide etwas anderes“, meinte Richter Leitner auf die Erläuterung hin. „Gut, dass wir gesprochen haben.“
Würgemale und Kratzer
Tatsächlich kann der Geschädigte ein ärztliches Attest vorweisen, indem Hämatome am Hals und kleine Kratzer im Gesicht erwähnt werden. Ausführlich lässt Leitner sich erklären, wie der junge Mann vor die Tür geführt wurde und auch wie es danach weiterging. Der junge Mann beschwert sich über die Polizei:
Die meinten nur, sie können da jetzt auch nichts mehr machen.
Leitner lag jedoch das Gesprächsprotokoll des Polizisten vor, dass er in Auszügen verlas. Der Beamte erklärte darin, dass der Zeuge sehr betrunken gewirkt und ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe. Ein echtes Gespräch sei nicht möglich gewesen. Der Anrufer sei aufgefordert worden, umgehend zur Klärung auf die Wache zu kommen.
Geschädigte zeigte sich zunächst unkooperativ
Der Geschädigte habe aber auf die Aufforderung gar nicht reagiert. Zwischen sieben und zehn Mal sei der Zeuge auf die Wache gebeten worden. Der Mann wohne auch nur 200-300 Meter weit entfernt. „Ich wollte mich halt erstmal erholen und mir das Blut aus dem Gesicht wischen.“, erklärte der Mann. Der Anwalt einer der Angeklagten erwähnt, dass es noch eine Schadensersatzforderung über 3.000 Euro gebe. „Wegen der paar Kratzer”, erklärt der Verteidiger.
Richter Leitner misst den Beschreibungen der Verletzung offensichtlich nicht zu viel Bedeutung bei. Als der Angeklagte anfangen will, aus Vernehmungsprotokollen zu zitieren, meint er:
Wir beenden das jetzt mal hier.
Er schlägt vor das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen, wie es auch bereits mit der Klage gegen den Gast wegen Hausfriedensbruchs geschehen war. Staatsanwaltschaft und Angeklagte zeigten sich einverstanden. „Der Wirt hat von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und ein Hausverbot erteilt“, erläuterte er das Urteil. „Inwiefern dabei unverhältnismäßig Gewalt angewendet wurde, kann das Gericht nicht mehr überprüfen.“
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