Bereits vor zwei Jahren begann die Verfahrensgeschichte. 2015 hatte eine unter Epilepsie leidende Frau aus Bad Wiessee dem Landratsamt ein ärztliches Attest vorgelegt, um ihre Fahrtüchtigkeit zu bescheinigen. Dem Landratsamt aber kamen Zweifel an dem Schriftstück.
Richter Walter Leitner hatte den Arzt der Angeklagten als Zeugen geladen. Er hatte die Wiesseerin an der Universitätsklinik in Erlangen untersucht, und ein entsprechendes Papier ausgestellt. „Ja, die Frau war bei mir in Behandlung.“, erklärte der Arzt, der mittlerweile im Stadtbezirk Bad Godesberg in Bonn praktiziert. „Allerdings kann ich mich bei der hohen Anzahl der Patienten nicht mehr an jeden einzelnen Fall entsinnen.“ An eines konnte sich der Zeuge aber genau erinnern:
Beim Erstellungsdatum war ich nicht mehr in Erlangen tätig.
Auf dem Attest war ein Tag im Juli 2011 eingetragen. Der Godesberger Arzt sei aber nur bis Ende 2009 in Erlangen tätig gewesen, gab der Mediziner zu Protokoll. „Inhaltlich ist das Attest jedoch richtig formuliert”, wunderte sich der Mediziner.
Sekretariatsfehler oder Absicht
Aber das Datum sei mit Sicherheit falsch. Allerdings könne er sich vorstellen, dass es ein Sekretariatsfehler gewesen sei. „Das passiert immer wieder mal“, gab der Zeuge zu. „Eventuell könnte man mir vorwerfen, dass ich besser hätte kontrollieren müssen.“
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung. Das Datum auf der Urkunde mit „2011“ weiche zu gravierend vom tatsächlichen Ausstellungsjahr „2009“ ab, so ihre Begründung. Einen solchen Tippfehler halte sie doch für sehr unwahrscheinlich. Die Staatsanwältin weiter:
Die Angeklagte hatte bereits mehrere Verurteilungen. Und das innerhalb kurzer Zeitabstände. Bislang ist sie immer mit Bewährungsstrafen davongekommen. Dieses Mal kann ich jedoch keine befürworten.
Das sahen die zwei Verteidiger anders. Der Zeuge hätte schließlich erklärt, wie das falsche Datum auf das Attest gekommen sein könnte, stellten sie klar. Inhaltlich sei doch alles korrekt gewesen. Außerdem hätte die Angeklagte keinerlei Nutzen von einem falschen Datum gehabt. Die beiden Anwälte forderten deshalb einen Freispruch für ihre Mandantin.
Das Gericht folgte ihrem Antrag. Richter Leitner erklärte, es sei nicht bewiesen, dass die Angeklagte das Datum gefälscht habe. Auch die Erläuterungen des Arztes seien nachvollziehbar.
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