Die eigene Gastronomie öffnen, nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand einhalten, die Wohnung ohne triftigen Grund verlassen. All das sind seit dem 27. März 2020 Ordnungswidrigkeiten, die geahndet werden. Doch wer kümmert sich um die Verfolgung von Verstößen? Und was genau erwartet einen bei einer Ahndung?
Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeit ist die Kreisverwaltungsbehörde. Als Richtlinie für die örtlichen Zuständigen dient der Buß- und Verwarnungskatalog des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, und des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Von Begriffsbestimmung, über Anwendungsbereich bis hin zum Bußgeldverfahren kann hier alles nachgelesen werden.
Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, den erwartet eine Ahndung mit einer Geldbuße. Die Höhe der Strafe kann je nach Umständen des Einzelfalls variieren. Zwar gibt es eine Liste mit verschiedenen Ordnungswidrigkeiten und deren Folgen, diese Angaben gelten allerdings nur bei einem vorsätzlichen Erstverstoß. Bei “Folgeverstößen beziehungsweise mehrmaligen Verstößen” seien diese jeweils zu verdoppeln, heißt es in der Bekanntmachung.
Ermäßigung der Geldstrafe
Bei Fahrlässigkeit seien die Regelsätze zu halbieren. Zu einer Ermäßigung der Geldstrafe kann es beispielsweise kommen, sollte der Betroffene Einsicht zeigen, und eine Wiederholung des Verstoßes somit nicht zu befürchten sei. Oder falls die vorgeschriebene Geldbuße zu einer „unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung“ führe. Genauere Informationen findet ihr in dem Bußgeldkatalog. Häufig gestellte Fragen beantwortet das Bayerische Innenministerium hier.
Hier eine Liste mit einigen Ordnungswidrigkeiten, und der Höhe des Bußgeldes für die betroffene Person:
Was? | Wer? | Wie viel? |
Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft | 5.000,00 Euro |
Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands | Personen, die gegen das allgemeine Abstandsgebot verstoßen, ohne dass eine Ausnahme besteht | 150,00 Euro |
Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Ausnahmen: Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige, Palliativstationen und Hospize) | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt, ohne dass eine Ausnahme besteht | 500,00 Euro |
Besuch von:
| Person, welche eine genannte Einrichtung betritt | 500,00 Euro |
Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe | Person, welche die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt | 150,00 Euro |
Betrieb von Einrichtungen die nicht notwendiger Verrichtungen des täglichen Lebens dienen | Betreiber | 5.000,00 Euro |
Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote | Betreiber | 2.500,00 Euro |
Betreten von Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung | Schüler, Kinder und Studierende, soweit strafmündig und/oder deren Personensorge berechtigte | 150,00 Euro |
Wahrnehmung eines Betreuungsangebots, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen | Personensorgeberechtigte | 500,00 Euro |
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