Die Corona-Regeln auf einen Blick

Seit heute gelten in Bayern wieder neue Regeln während der Corona-Pandemie. Hier nochmal eine Zusammenfassung, was sich ändert.

Quelle: Landratsamt Miesbach

Gestern wurden im bayerischen Kabinett weitere Anpassungen der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Die Regeln gelten bereits ab heute.

Hier nochmal die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Handels- und Dienstleistungsbetriebe:

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  • Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen analog zu Ladengeschäften der täglichen Regelversorgung, inzidenzunabhängig unter den geltenden allgemeinen Maßgaben (Maskenpflicht, Personeneinlass entsprechend der Verkaufsfläche, etc.) öffnen. Ein negatives Testergebnis oder eine Terminvereinbarung sind nicht notwendig. Somit zieht die bayerische Verordnung hier dem Bundesgesetz gleich.
  • Wichtig ist, dass Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels sowie Reinigungen und Waschsalons weiterhin geöffnet bleiben. Der Begriff in der Verordnung ändert sich. Sie werden nicht mehr dem täglichen Regelbedarf zugeordnet, sondern zählen ab jetzt zu Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe. Voraussetzung sind ein Schutz- und Hygienekonzept, die Sicherstellung des Mindestabstands von mind. 1,5m, FFP2-Maskenpflicht und eine an die Verkaufsfläche angepasste Personenzahl.

Kinder und Sport:

  • Erfreulicherweise dürfen Kinder unter 14 Jahren in Gruppen von höchstens fünf Kindern, auch bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100, kontaktlosen Sport im Freien betreiben. Etwaige Anleitungspersonen müssen ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.
  • Trotz der allgemeinen Kontaktbeschränkungen ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften auch weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst.
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind analog zur Maskenpflicht von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.

Normalität für Geimpfte:

  • Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit negativ getesteten Personen gleichgestellt. Konkret bedeutet dies, dass ab Tag 15 nach der abschließenden/zweiten Impfung gegen das Coronavirus der Impfnachweis den Einlass, z.B. in Ladengeschäfte, ohne Testergebnis ermöglicht. Als Nachweis gilt der Impfausweis. Ausgenommen ist dieses Privileg in Bezug auf Besuche von Patienten und Bewohnern von Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Hier ist weiterhin ein negatives Testergebnis notwendi

Sport und Freizeit:

  • Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen auch bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 öffnen. Voraussetzung ist ein Schutz- und Hygienekonzept, ein höchstens 24 Stunden alter negativer Test für alle Besucher ab 6 Jahren, FFP2-Maskenpflicht und die Kontaktdatenaufzeichnung durch den Betreiber.
  • Autokinos werden unter Voraussetzung eines Infektionsschutzkonzepts des Betreibers inzidenzunabhängig zugelassen.

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