Anspruch auf Wohngeld einfach verständlich erklärt

Das Wohngeld ist eine Transferleistung, die dazu gedacht ist, das Abrutschen der Empfänger in die Sozialleistungen (“Hartz IV”) zu verhindern. Grundsätzlich hat jeder legal in Deutschland lebende Mensch einen Anspruch auf Wohngeld. Um es tatsächlich zu beziehen, sind allerdings gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind im Wohngeldgesetz (WoGG) beschrieben.

Erste Bedingung: Wohnraum muss selbstbewohnt sein

Grundsätzlich besteht nur für selbstbewohnte Wohnungen (bzw. Häuser) Anspruch auf Wohngeld. Keine Rolle spielt es dabei, ob die Immobilie gemietet wird oder sich im Besitz des Wohngeld-Empfängers befindet. Der Gesetzgeber unterscheidet lediglich in der Bezeichnung zwischen Mietzuschuss (für Mieter) und Lastenzuschuss (für Eigentümer). Die Immobilie darf zudem höchstens stark begrenzt gewerblich genutzt sein.

Kein Wohngeld erhält man beispielsweise für Geschäftsräume oder Mietshäuser mit mehr als zwei Wohnungen. Ebenfalls kein Wohngeld wird gezahlt, wenn der Wohnraum nur übergangsweise genutzt wird – beispielsweise zur Zwischenmiete. Zeiträume bis zu sechs Monaten können als “übergangsweise” klassifiziert werden.

Zweite Bedingung: Wohngeld wird nur an einkommensschwache Personen gezahlt

Wohngeld erhalten nur einkommensschwache Bürger. Wohngeldtabellen, wie Sie vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bereitgestellt werden, bestimmen näher, was “einkommensschwach” bedeutet.

Im Jahr 2016 lag das maximale monatliche Einkommen bei 840 Euro für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Diese Werte werden allerdings regelmäßig angepasst. Überdies dürfen gewisse Freibeträge vom Einkommen abgezogen werden. Hierzu zählen:

  • Werbungskosten
  • Freibeträge
  • Pauschalen
  • Es handelt sich um die Werte, die auch in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden dürfen.

    Vorsicht: Bei selbständigen Personen wird grundsätzlich das Einkommen der letzten drei Jahre herangezogen, um den Anspruch auf Wohngeld zu ermitteln. Dies kann zu sozialen Härten führen, wenn sich beispielsweise die Geschäftslage innerhalb der letzten zwölf Monate dramatisch verschlechtert hat. In einem solchen Fall ist eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung beizulegen.

    Dritte Bedingung: Höhe des Wohngelds hängt vom Einkommen und der Mietstufe ab

    Eine allgemeine Wohngeldhöhe für ein bestimmtes Einkommen kann nicht angegeben werden. Ausschlaggebend ist außerdem, wie viele zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder von diesem Einkommen abhängig sind und welche Mietstufe die Gemeinde aufweist.

    Der Gesetzgeber hat alle deutschen Gemeinden und Städte in Mietstufen von 1 bis 6 unterteilt. Je höher die Mietstufe ist, desto höher fällt das Wohngeld aus. Die Mietstufe gibt faktisch Auskunft über die Lebenshaltungskosten am Standort der Immobilie. Sie ist deshalb auch für solche Personen relevant, die das Wohngeld als Lastenzuschuss erhalten.

    Diese Personenkreise haben keinen Anspruch auf Wohngeld

    Grundsätzlich haben Personen, die mehr als 1020 Euro monatlich netto (Stand: 2017) verdienen, keinen Anspruch auf Wohngeld. Ausgeschlossen sind außerdem solche Personen, die bereits Sozialleistungen erhalten, die das Wohnen abdecken.

    Hartz IV-Empfänger können deshalb, außer das ALG II wird als Darlehen gewährt, kein Wohngeld bekommen. Empfänger von Arbeitslosengeld I haben hingegen einen Anspruch auf die Miet- oder Lastenzuschuss.

    Ebenfalls ausgeschlossen vom Wohngeldanspruch sind:

  • Bafög- und Ausbildungsbeihilfe-Empfänger
  • Unterhaltsempfänger
  • Empfänger von Verletztengeld (rechtlich geregelt nach SB VII)
  • Empfänger von Hilfen in stationären Einrichtungen
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz
  • Mitglieder in Haushaltsgemeinschaften bzw. Bedarfsgemeinschaften, die mit einem Empfänger solcher Leistungen oder mit einkommensstarken Personen zusammenleben, sind ebenfalls vom Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen.

    Studierende, Schüler und Auszubildende haben nach diesen Regelungen nur dann Aussicht auf Wohngeld, wenn Ihnen Bafög nicht zusteht und die Eltern nicht zahlen können (äußerst selten der Fall) oder wenn sie mit weiteren Familienmitgliedern zusammenleben, von denen sie nicht abhängig sind. Eltern sind beispielsweise ausgeschlossen. Angerechnet werden hingegen Geschwister oder eigene Kinder.

    Weitere Infos dazu bei der Wohngeldstelle in der Gemeinde Gmund a. Tegernsee.

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