Doch auch, wenn ein Asylbewerber eine Arbeitsstelle gefunden hat – der Weg zur Beschäftigung ist oft holprig.
Je mehr Asylbewerber bei uns ankommen und je länger sie da sind, desto deutlicher scheint es zu werden: Die Hürden, in der neuen Wahlheimat einen Job anzutreten, sind hoch. Doch Pauschalregelungen sucht man vergebens.
Ob jemand in Deutschland arbeiten darf, hängt einerseits davon ab, aus welchem Heimatland er kommt. Andererseits kommt es auch darauf an, wie lange das jeweilige Asylbewerberverfahren dauert. Auch Sonderregelungen für minderjährige Flüchtlinge sind zu beachten. Grundlage für einen Job ist in erster Linie immer eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
Henri auf Arbeitssuche
Derzeit weiß die TS-Redaktion von zwei Asylbewerbern im Tegernseer Tal, die sich mit Hürden auf dem Weg zu einer Arbeitsstelle herumschlagen. Henri, der mit seiner Familie in Tegernsee-Süd wohnt. Und Kashish, die in Bad Wiessee lebt.
Henri darf bisher nicht arbeiten. Zwar laufe sein Antrag bei der Agentur für Arbeit. Bis eine Genehmigung vorliege, könne es aber Wochen dauern, weiß Dekan Walter Waldschütz, der gemeinsam mit der Kolpingsfamilie Tegernseer Tal für die Betreuung von Henris Familie zuständig ist:
Er darf unter Umständen bald Arbeit haben.
Mehr als diese vage Aussage war auf Rückfrage nach dem momentanen Status Henris von Waldschütz nicht zu bekommen. Auch ob er wieder als Chauffeur – wie in seinem Heimatland Kongo – arbeiten wird oder einen anderen Job bekommt, weiß man nicht.
Kashish – nur noch ein Schritt zum Job
Ein Stückchen näher am Job ist eine weitere Asylbewerberin aus dem Tal. Kashish Sethi, die mit ihrer Familie in Bad Wiessee lebt, interessiert sich schon länger dafür, im örtlichen Badepark mitzuarbeiten. Bereits im September hatte ihr Michael Herrmann, Geschäftsleiter der Gemeinde, den Job an der Kasse des Badeparks angeboten.
„Unser Personal hat so viele Überstunden, dass wir dringend noch jemanden brauchen,“ so Herrmann. Dass die neue Kraft eine Asylbewerberin ist und man damit jemandem „Starthilfe“ geben kann, ist für den Wiesseer Geschäftsleiter selbstverständlich. 15 bis 20 Stunden pro Woche könnte die Zweiundzwanzigjährige bereits an ihrem Arbeitsplatz sitzen. Doch momentan ist die Stelle noch unbesetzt.
Der Grund dafür: die Genehmigung der zentralen Arbeitsvermittlung ließ auf sich warten. Jetzt ist das Dokument endlich da. Ganz frisch hat es Herrmann aus der Post gefischt. Doch beim genaueren Durchsehen fällt dem Geschäftsleiter ein weiteres Hindernis zum Job für Kashish auf.
Das Gehalt, das Kashish von der Gemeinde für ihre Tätigkeit bekommen wird, wird sie nur zu einem kleinen Bruchteil zu sehen bekommen. Die junge Frau – und auch ihre weiteren Familienangehörigen – erhalten derzeit finanzielle Sozialleistungen. Ihre künftige Entlohnung wird dann nicht nur gegen ihre eigenen Sozialleistungen gegengerechnet, sondern auch denen ihrer Familienangehörigen.
Unterm Strich dürfte der jungen Frau und ihrer Familie also trotz Arbeit nicht viel mehr übrig bleiben als jetzt. Herrmann hat zu den Regelungen eine klare Meinung:
Diese ganzen Hürden nerven mich ganz schön.
Zum einen sind die komplizierten Vorgänge der deutschen Gesetzgebung verständlich. Zum anderen findet Herrmann es aber müßig, dass so „pfiffigen Leuten“ Steine in den Weg gelegt werden. Auch wenn Kashish nur „einen Anreiz von etwa 25 Prozent haben wird“, hofft er trotzdem, dass die Afghanin den Job annimmt.
Wer was darf, kommt auf den individuellen Fall an
Für die Umstände, eine Arbeit antreten zu dürfen, ist in erster Linie entscheidend, woher man stammt, weiß Katharina Kristen, Pressesprecherin der Agentur für Arbeit in Rosenheim. Liegen die Heimatländer nicht innerhalb der Europäischen Union oder in sogenannten „sicheren Drittländern“, dann greift das sogenannte „Vorranggesetz“, wie Kristen weiß. Dies ist auch bei Henri – der aus dem afrikanischen Kongo kommt – und Kashish der Fall.
Das Gesetz regelt, dass bei der Vergabe von Arbeitsplätzen Deutsche oder andere EU-Ausländer bevorzugt werden müssen. Die vakante Stelle muss also erst auf breiter Basis angeboten werden, um einen geeigneten Bewerberkreis einzugrenzen.
Allerdings gibt es neue Beschlüsse, die den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber erleichtern. Einerseits müssen Asylbewerber, die schon länger als 15 Monate im Land sind, nicht unbedingt nachrangig behandelt werden. Dies gilt vor allem für Fachkräfte, die dringend gesucht werden. Zudem regelt das Bundesgesetzblatt in einer Veröffentlichung vom 31.10.2014 einen bestimmten Umstand jetzt neu. Bei Flüchtlingen, die in Deutschland vorläufig geduldet werden, wird die Wartezeit von neun auf drei Monate verkürzt.
Arbeitskraft bleibt in der Region
Theoretisch darf also ein Asylbewerber nach eingehender Prüfung in Vollzeit in seiner neuen Wahlheimat tätig sein. In Bayern hat der Gesetzgeber jedoch eine sogenannte „Residenzpflicht“ geregelt. Asylbewerber, die am Tegernsee leben, sind verpflichtet, sich vor Ort – im Raum Oberbayern – zu bewegen. Sie könnten jetzt also nicht woanders zum Beispiel auf Montage arbeiten.
Auch wenn die Hürden für die geregelte Arbeit noch sehr hoch sind. Für eine Handvoll Flüchtlinge ist der Wunsch auch im Landkreis Miesbach in Erfüllung gegangen. „Ein paar sind als Putzkraft oder Spüler tätig, einer als Gärtner“, erklärt die Sprecherin des Landratsamts, Gabriele Dorby. Viele warten aber immer noch auf eine Genehmigung. Und die, so sieht man an den Fällen im Tal, kann dauern.
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