Asylbewerber suchen ein Zuhause

Die Zahl der Asylbewerber ist in den vergangenen Monaten wieder leicht gestiegen. Gerade die Anerkannten brauchen ein dauerhaftes Zuhause. Im Landkreis hat man sich deshalb etwas ausgedacht.

Vor allem anerkannte Asylbewerber suchen oft vergeblich eine Wohnung – das soll sich jetzt ändern / Archivbild

Im März 2018 zählte der Landkreis Miesbach insgesamt 801 Flüchtlinge. Damit sind es im Vergleich zu Dezember 2017 wieder 26 Asylsuchende mehr. Anerkannt sind aktuell 205 Personen. Und gerade die wollen irgendwo untergebracht werden.

Anerkannte Flüchtlinge suchen dringend Wohnraum, auch im Landkreis Miesbach. Um die Suche zu erleichtern, entwickelte das Landratsamt jetzt eine Wohnraumbörse. So sollen Vermieter und Suchende direkt zusammengebracht werden.

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Angebote können über ein Formular zentral abgegeben werden. Anschließend vermittelt die Ehrenamtskoordination der Caritas die Angebote an die örtlichen Helferkreise weiter, die dann geeignete Mieter suchen. Die anerkannten Flüchtlinge sollen so schneller in die Gesellschaft integriert werden.

Wer wird anerkannt?

Nachdem ein Asylantrag eingehend geprüft wurde, wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Verbleib des Geflüchteten entschieden: Menschen, die vor Krieg und Gewalt flüchten, dürfen zunächst in Deutschland bleiben. Andere werden sukzessive in ihre Herkunftsländer zurückgeführt.

Diejenigen, die in Deutschland bleiben dürfen, sollen möglichst schnell in die Gesellschaft eingegliedert werden. Dazu gehören die Akzeptanz von westlichen Werten, aber auch eine geregelte Arbeit und ein solides Wohn-Umfeld. In den Asylunterkünften, die meist Gemeinschaftsunterkünfte sind, können anerkannte Geflüchtete nicht dauerhaft bleiben.

Das Formular kann online auf der Homepage des Landratsamts ausgefüllt werden. Vor Abschluss des Mietvertrages sollten sich Personen, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII beziehen, an ihren Sachbearbeiter aus dem Fachbereich für Arbeit und Soziales wenden. Dieser überprüft, ob die Unterkunftskosten für die Person oder die Familie angemessen sind und bei der Leistungsgewährung berücksichtigt werden können.

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