„Nur Affen Gaffen“, so hieß es auf einem Schild, das im vergangenen Oktober für mindestens ein bis zwei Wochen ein Grundstück am damals relativ neuen Seeufersteg in Tegernsee zierte. Sowohl der Merkur als auch die Tegernseer Stimme berichteten darüber – der betroffene Anlieger fühlte sich angegriffen. Dieser hatte das Schild laut eigener Aussage nicht dort angebracht.
Und auch in einem zweiten Punkt wähnte er sich missverstanden. Seit 2013 hatte eine große Plane für eine Art Sichtschutz zwischen dem Haus und dem See gesorgt – angeblich wegen der andauernden Renovierungsarbeiten am Gebäude. Diese Plane hatte, aufgrund ihrer mangelnden Ästhetik, für einigen Unmut im Tegernseer Stadtrat gesorgt. Um einen langfristigen Sichtschutz zu ermöglichen, hatte der Grundstücksbesitzer den Antrag gestellt, eine Holzwand errichten zu dürfen.
Klage gegen Artikel
Der Stadtrat hatte dem nur zum Teil zugestimmt. Daher sollte der Anlieger nach den Vorstellungen der Stadt unter anderem eine Hecke pflanzen, um den Sichtschutz zu ermöglichen. Nun war zu dem Zeitpunkt des Artikels die Hecke bereits gepflanzt worden, die Plane jedoch noch nicht entfernt.
In dem Artikel resümierte die Tegernseer Stimme, es sei bezüglich des Sichtschutzes nichts geschehen. Dies war im Hinblick auf die Plane auch korrekt. Dennoch empfand der Anwohner dies als unwahre Tatsachenbehauptung und klagte gegen die Berichterstattung. Der Artikel greife durch diese seiner Meinung nach unzutreffende Darstellung in seine Persönlichkeitsrechte ein.
Die Verhandlung
Heute kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Miesbach. In der Güteverhandlung zog der Tegernseer die Klage nun zurück. Richterin Stephanie Mehner hatte zuvor klargestellt, dass die Argumentation des Seesteg-Anliegers aussichtslos sei. Konkret habe der Kläger sich das Schild durch seine Duldung von mindestens ein bis zwei Wochen zu eigen gemacht.
Da es auf seinem Grundstück gehangen und klar repräsentativ gewirkt habe, sei die Aussage ihm auch zuzuschreiben. Die Berichterstattung müsse er somit ertragen. Zwar habe er die Hecken bereits im Mai 2014 gepflanzt. Trotzdem entsprach die Darstellung der TS, dass sich den Sichtschutz betreffend noch nichts getan habe, der Wahrheit. Mit der Rücknahme der Klage ist der Fall für das Amtsgericht Miesbach und die beteiligten Parteien erledigt.
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