Big Brother in Rottach-Egern?

Webcams gibt es im Tal einige. Touristen und Einheimische können so schon frühmorgens beim Kaffee den Anblick der Berge genießen. Kameras auf dem Klo sind dagegen eher selten. Auf den Öffentlichen Toiletten in Rottach sind schon seit 12 Jahren Kameras angebracht. Ist das überhaupt erlaubt?

Will mich da jemand filmen? Ein wenig unheimlich wirken die Halbkugeln an der Decke schon / Quelle: Katrin Hofstetter

Stellen Sie sich vor, Sie sitzen auf dem Klo – einem sehr intimen Moment – und jemand guckt Ihnen von oben zu. Sie denken unmöglich? So ging es jetzt aber einem Rottacher Bürger auf der Toilette.

Dürfen an öffentlichen Plätzen oder frei zugänglichen Toiletten Kameras angebracht werden? Zum Beispiel, wenn diese zur Aufklärung und Prävention von Straftaten wie Vandalismus dienen? In Rottach-Egern kam es wohl immer wieder zu Vandalismusvorfällen rund ums Seeforum und an anderen Stellen im Ort. Daher sah sich die Gemeinde dazu gezwungen, in den Außentoiletten des Seeforums – die immerhin abends abgeschlossen werden – Überwachungskameras zu installieren. So heißt es aus dem Rathaus auf Nachfrage.

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Was genau wird gefilmt?

Doch sind mit der Kamera auch Toilettenkabinen einsehbar? Der Geschäftsführer der Gemeinde Rottach, Gerhard Hofmann, streitet das ab. Nur den Waschbereich könne die Kameraüberwachung abdecken. Die Kameras sind aber an der Decke installiert. Ein Laie kann daher nur schwer erkennen, wohin die kugelförmigen Webcams zeigen.

Die Pissoirs in den Männertoiletten sind sowieso nicht abgeschirmt. Daher befinden sich diese im Aufnahmebereich der Kameras. Angeschaut werden die Aufnahmen jedoch laut Hofmann nur, wenn es zu einem Delikt kam. Außerdem werde das Material nach etwa 42 Stunden wieder gelöscht, betont er.

Doch ist das zulässig? Handelt es sich dabei nicht um einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen? Bezüglich Kameras in öffentlichen Toiletten sieht die Gesetzeslage nicht eindeutig aus. Es gibt zwar Gerichtsurteile, bei denen Kassierer wegen der Bespitzelung ihres Arbeitgebers geklagt haben und Recht bekommen haben. In anderen Einzelfällen konnte eine Überwachung, wenn es zum Beispiel um Diebstähle geht, schon mal als erlaubt angesehen werden.

Unzulässigkeit der Videoüberwachung in einem konkreten Fall

Ein ganz ähnlicher Fall wird vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfDS) im Tätigkeitsbericht des Jahres 2006 geschildert, bei dem sich ein Bürger über Kameras in öffentlichen Toiletten beschwert hatte. Auch dort wurden die Kameras laut Gemeindeaussagen aufgrund von Schadensfällen in der Vergangenheit und zur Prävention von zukünftigen Zerstörungen angebracht. Der BayLfDS entschied damals gegen das Anbringen von Kameras im öffentlichen Raum. Er brachte bei seiner Begründung sogar Artikel 2 des Grundgesetzes auf den Tisch, in dem Persönlichkeitsrecht und Freiheitsrecht eines Menschen als höher zu bewerten gilt, als der Schutz von Eigentum.

Auch die Argumentation der dortigen Gemeinde, dass die Ausschnitte der Kamera nur den Waschbereich beträfen und auch nur im Schadensfall angesehen werden, half hier nicht. Denn auch der Waschbereich sei dem Intimbereich zuzurechnen. Nachzulesen ist der Tätigkeitsbericht hier.

Persönlichkeitsrecht vs. Eigentumsschutz

Auch im Leitfaden für bayerische Kommunen, den die Landesbehörde für Datenschutz herausgibt, steht, dass höchstpersönliche Bereiche, wie z.B. (der Zugang zu) Toilettenanlagen, Umkleidekabinen oder Aufenthaltsräume grundsätzlich nicht videoüberwacht werden dürfen, um nicht die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen zu beeinträchtigen. Im Fall der öffentlichen Toiletten in Rottach könnte es auch strafrechtlich relevant werden. Der Paragraph 201a StGB besagt:

Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Gegen Einblick geschützte Räume sind etwa Toiletten, Umkleidekabinen und ärztliche Behandlungszimmer. Doch die Betonung liegt hier auf “unbefugt”. Die Rottacher Toiletten sind mit deutlichen Hinweisen an den Außentüren versehen. Des Weiteren kann in Ausnahmefällen eine Genehmigung für derartige Eingriffe in die Intimsphäre der Personen erteilt werden. Dies ist dann der Fall, wenn Anlass zur Sorge besteht, dass es wieder zu derartigen Straftaten kommt. Normalerweise sind also solche Videoaufnahmen nicht zulässig, außer sie dienen der Verbrechensbekämpfung. Dann aber sollten die Kameras auch wieder abgebaut werden, wenn man die Schuldigen gefunden hat oder es geeignetere Maßnahmen zur Vandalismusabwehr gibt.

Die Polizei Bad Wiessee bestätigt auf Nachfrage, dass es in Rottach durchaus zu Straftaten gekommen sei. Sie sei selbst jedoch hier noch nie vor Ort gewesen. Anscheinend haben dann aber die Kameras in 12 Jahren wenig zur Verbrechensaufklärung beigetragen. Das bestätigt auch der Geschäftsführer der Gemeinde.

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