Ob Ballonfahrt, Töpferkurs, Fotoshooting oder Wellnesskur: Gutscheine sind immer der Renner. Gutscheine dienen als perfektes Geschenk für jeden, jedoch muss man dabei einige Sachen beachten.
Zuerst sollte man sich erkundigen, ob der Beschenkte mit dem Gutschein überhaupt etwas anfangen kann. Eine Auszahlung des Geldbetrags ist nämlich normalerweise nicht möglich. Man hat in der Regel drei Jahre Zeit, um den Gutschein einzulösen. Jedoch ist hier Vorsicht geboten: Manche Gutscheine sind auf kürzere Zeit befristet, das kann man aber auf dem Gutschein selbst nachlesen.
Die Verjährungsuhr tickt
Wer jetzt noch einen alten Gutschein von Weihnachten 2013 in der Schublade findet, wäre noch nicht zu spät dran. Mit dem Einlösen bliebe noch Zeit bis zum 31. Dezember 2016. Die Verjährungsuhr tickt nämlich erst ab Ende des Jahres, in dem er gekauft wurde.
Wer trotzdem mit dem Gutschein nichts anzufangen weiß, kann versuchen, ihn im Internet zu verkaufen oder zu verschenken. Gutscheine dürfen nämlich von jedem eingelöst werden, der ihn vorlegt. Ein Gutschein ist ein sogenanntes kleines Inhaberpapier. Selbst Gutscheine, die für eine bestimmte Person ausgestellt wurden, kann jede Person einlösen.
Wer also bis jetzt noch kein passendes Geschenk für den Valentinstag gefunden hat, weiß nun bestens über den Gutschein Bescheid. Jetzt nur noch herausfinden, was dem Partner gut gefällt, und schon hat man den Tag doch noch gerettet.
Jeden Tag bis zum großen Fest der Liebe am 14. Februar wird die Tegernseer Stimme einen Geschenktipp für den Valentinstag veröffentlichen. Sie sollen Inspiration und Anregung für diejenigen sein, die für den Tag der Liebe noch nichts passendes gefunden haben.
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