Der Weg zum Großprojekt

Bevor man bauen darf, braucht man eine Baugenehmigung. Und bis diese erteilt ist, kann es einige Zeit dauern. Das alles ist relativ aufwendig und kostenintensiv.

Doch was ist, wenn einer nicht einverstanden ist mit dem, was gebaut werden soll? Gerade bei Großprojekten kommt das häufig vor. Welche Handhabe hat man dann als Anwohner?

Großprojekte wie der Lanserhof stoßen häufig auf Missgunst ‒ nicht nur bei Nachbarn

Das Prozedere für eine Baugenehmigung ist teilweise sehr langwierig. Architekten werden beauftragt, Bauanträge aufgesetzt, Zustimmungen von Nachbarn eingeholt. Noch dazu muss zum einen der zuständige Gemeinderat sein Einvernehmen erteilen, andererseits sollte das Landratsamt grünes Licht geben.

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Beteiligung gesetzlich vorgegeben

Martin Pemler vom Landratsamt Miesbach erklärt den Ablauf. Grundsätzlich müssten Großprojekten – wie etwa dem Lanserhof in Waakirchen – in der Regel bauleitplanerische Maßnahmen der Gemeinden vorausgehen. „Das betrifft zum Beispiel die Änderung eines Flächennutzungsplans oder die Aufstellung beziehungsweise Änderung eines Bebauungsplans“, so Pemler.

Im Rahmen dieser Aufstellungs- beziehungsweise Änderungsverfahren müssen die Gemeinden Stellungnahmen der Behörden einholen. Zudem müssen sogenannte Träger öffentlicher Belange gehört werden. Diese sind beispielsweise Stromkonzerne oder Netzanbieter. Darüber hinaus werden die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen einen Monat lang öffentlich in den Gemeinden ausgelegt.

Dadurch soll die Beteiligung der Bürger gewährleistet sein. Und diese Beteiligung ist nach Paragraf 3, Absatz 2 Baugesetzbuch nicht auf direkt Betroffene – also Anwohner ‒ beschränkt. Aus dem Grund können neben den direkten Nachbarn auch andere Bürger oder weitere Gruppierungen – wie der Bund Naturschutz oder die Schutzgemeinschaft Tegernseer Tal ‒ sich über die Art und den Umfang der Planungen informieren und Anregungen einbringen. Dem Auslegungsverfahren liegt somit in erster Linie der Gedanke der Öffentlichkeit zugrunde.

Baugenehmigung

Die innerhalb der Auslegungsfrist eingegangenen Bedenken und Anregungen werden im Anschluss von der Verwaltung der jeweiligen Gemeinden geprüft, ehe sie in einem weiteren Schritt dem Gemeinderat vorgelegt werden müssen. Ob die Anregungen berücksichtigt werden, teilen die Gemeinden den Einsendern dann in einem Schreiben mit. Anschließend fasst die Gemeinde einen Satzungsbeschluss. Mit dessen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Natürlich braucht man zusätzlich zu dem aufgestellten oder geänderten Bebauungsplan auch eine Baugenehmigung, um bauen zu können. Bauherren sind hier gezwungen, sich an die Bayerische Bauordnung (BayBO) zu halten. Und auch dabei müssen alle Eigentümer von benachbarten Grundstücken beteiligt werden.

„Die Nachbarn kommen zu Wort“, bestätigt Pemler. Das heißt, der Bauherr – oder ein von ihm Beauftragter, etwa ein Architekt – muss den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorlegen.

Was wird hier wohl gebaut?

Ist dem Bauherrn – oder dem Architekten – das „Klinkenputzen“ zu viel oder hat er einfach keine Lust darauf, wird die Erteilung einer Baugenehmigung durch das Fehlen nicht automatisch verhindert. Denn die inhaltliche – formelle ‒ Beteiligung des Nachbarn hat auf die eigentliche – materielle ‒ Entscheidung der Bauaufsichtsbehörden und der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung keinen Einfluss.

Sicherheit durch Unterschrift

Allerdings erreicht man durch das Einholen der nachbarschaftlichen Unterschriften eine gewisse Sicherheit. Denn mit dem „Autogramm“ fällt automatisch auch dessen Klagerecht weg. Als Nachbar stimmt man damit dem Bauvorhaben entsprechend den vorgelegten Bauvorlagen zu und zeigt sich einverstanden.

Wird man als Nachbar nicht direkt vom Bauherrn gefragt oder unterschreibt man nicht, so steht einem weiterhin eine grundsätzliche Möglichkeit zu, gegen die Baugenehmigung zu klagen. In diesem Fall bekommt man eine Ausfertigung der Baugenehmigung vonseiten des Landratsamtes zugestellt. Wie Erfolg versprechend eine solche Klage allerdings im Endeffekt ist, muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Beispiel: Klinik im Alpenpark

Ein Paradebeispiel für dieses Verfahren bietet derzeit die Alpenklinik in Kreuth Ringsee. Nachdem die Gemeinde nach langer Diskussion zunächst den Bebauungsplan geändert hat, wurden in der vergangenen Gemeinderatssitzung die Stellungnahmen gehört.

Einer der Anwohner behielt sich dabei ausdrücklich das Recht zu klagen vor. Entweder gegen den Bebauungsplan oder gegen die Baugenehmigung selber, wie Kreuths Bürgermeister Josef Bierschneider damals erklärte. Ob der betroffene Bürger von seinem Recht allerdings auch gebraucht macht, muss noch abgewartet werden. „Es wird sich zeigen“, sagte Bierschneider vor rund zwei Wochen.

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