Otterfings “dreister” Drogendealer

Der Otterfinger hat schon früher Drogen an Minderjährige verkauft. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm nun vor, trotz Bewährung weiter gedealt zu haben. Doch der rechtfertigt sich mit einer abenteuerlichen Geschichte.

10-15 Joints täglich, 109 Gramm in zwei Wochen will der Angeklagte selbst konsumiert haben. (Foto: Wikipedia)

Den Stein ins Rollen gebracht hat eine Festnahme am Holzkirchner Bahnhof. Bei der wurde ein Smartphone sichergestellt, auf dem WhatsApp-Chats gefunden wurden. Die Kripo Miesbach untersuchte diese genau und stieß dabei auf verschlüsselte Nachrichten zum Verkauf von Marihuana. Nun stand einer der Abnehmer vor Gericht.

Wiederholungstäter

Der Otterfinger wurde über seine Mobilnummer identifiziert. Bei der Vernehmung gab der Mann zu, vier mal bei dem Dealer etwas gekauft zu haben. Dabei handelte es sich um eine Gesamtmenge von 109 Gramm Marihuana.

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Der junge Mann ist kein unbeschriebenes Blatt. Nach eigenen Angaben raucht er seit er 17 Jahre alt ist Marihuana, später seien synthetische Drogen und Kokain dazu gekommen. Um vom Koks und Meth wegzukommen, habe er 2013 eine Entgiftungstherapie gemacht.

2014 ist er allerdings wegen des Verkaufs von Marihuana zu zwei Jahren Haft bei dreijähriger Bewährungszeit verurteilt worden. Damals hatte er die Droge auch Minderjährigen verkauft. Vor vier Monaten ist er zudem erneut verurteilt worden. Das Urteil, eine mehrmonatige Freiheitsstrafe, ist derzeit in Berufung. Die Verteidigerin möchte eine Bewährungszeit erwirken.

Enormer Konsum oder Handel?

Aufgrund der ernormen Menge an Marihuana, die der Mann erworben hatte, wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten nun erneut den Handel mit der Droge vor. Die Verteidigerin erklärt daraufhin, dass ihr Mandant den Erwerb gestehe, aber nur selbst konsumiert habe. „Wie viel wollen Sie denn da geraucht haben?“, wendet sich der Staatsanwalt an den Beklagten. „Das waren mehr als 100 Gramm in nur 15 Tagen. Das war Marihuana für zirka 1.600 Euro!“

Der Angeklagte gibt an, nach seiner Arbeit als Servicekraft noch etwa 5 Stunden bis morgens um 6 Uhr konsumiert zu haben. Er schätze, das wären 10-15 Joints täglich gewesen. Auch habe er nicht allein, sondern mit seiner jetzigen Frau gemeinsam konsumiert.

Der als Zeuge geladene Kriminalbeamte erklärt wie die Kommunikation über den Chat ablief. „Da wurden 32 Bier genannt“, erläutert er. „Das entspricht 32 Gramm Marihuana. Wenn über Minuten gesprochen wird, sind damit Euro gemeint.“ Im Plädoyer wird es dann richtig ernst für den Angeklagten. Denn der Staatsanwalt ist offensichtlich sehr erbost:

Sie haben 2014 eigentlich mit der Strafe auf Bewährung ein Geschenk bekommen. Wie Sie damit umgegangen sind, kann man nur eine Dreistigkeit nennen.

„Eine Bewährungsstrafe beruht auf Vertrauen“, führt er weiter aus. „Ein Vertrauen darauf, dass Sie nicht wieder straffällig werden. Das haben Sie missbraucht.“ Er könne überhaupt keine Einsicht des Angeklagten erkennen. Er glaube fest, dass der Angeklagte nicht nur konsumiert habe, sondern auch gehandelt habe. Wie schon 2014.

Bewährung oder Knast

Auch die Argumente, dass er nun einen festen Job habe, verheiratet sei und es sich ja auch nur um eine weiche Droge gehandelt habe, lässt er nicht gelten. „Das hatten wir alles bereits 2014. Das hat Sie damals und heute nicht daran gehindert, straffällig zu werden.“ Der Staatsanwalt forderte 18 Monate Freiheitsentzug ohne Bewährung.

Die Verteidigerin fordert hingegen acht Monate mit Bewährung. Ihr Mandant sei geständig, die Drogen erworben zu haben. Ein Handel sei trotz Hausdurchsuchung und Untersuchung des Handys nicht nachweisbar. „Es konnte keine Abnehmerstruktur nachgewiesen werden und es wurden auch keine größeren Mengen Bargeld gefunden“, führt sie aus.

Richter Leitner schließt schließlich einen Kompromiss. Er verurteilt den Otterfinger zu 8 Monaten ohne Bewährung wegen Besitzes von Marihuana. „Tatsächlich wäre ohne ihr Geständnis, die Beweislage sehr dünn gewesen“, begründet Leitner. „Trotz Durchsuchung sind keine der üblichen Utensilien wie Tütchen, Feinwaage oder Bargeld gefunden worden.“ Dennoch:

Wie sie mit den Bewährungsauflagen umgegangen sind, ist frech und dreist.

Gegen das Urteil kann wiederum, wie im Verfahren vor vier Monaten, Berufung eingelegt werden.

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