“Extremisten sollen keinen Zugang zu Waffen bekommen”

Als Reaktion auf die Terroranschläge in Paris wird zum 1. September das Waffengesetz geändert. Waffenbesitzer im Landkreis Miesbach sollten deshalb einige Neuerungen kennen.

Das Waffengesetz ändert sich zum 1. September 2020 / Quelle: dpa

Das Waffenrecht in Deutschland wird zum 1. September geändert. Als Reaktion auf die Terroranschläge von Paris soll vor allem Extremisten der Zugang zu Waffen erschwert werden. „Auf die Waffenbehörden kommt allerdings ein sehr großer Aufwand zu“, sagt die Pressesprecherin des Landratsamts Miesbach Sophie Stadler. Das sage Beinahe jeder Waffenbesitzer, der etwas beachten muss. Und auch Bürger ohne waffenrechtliche Erlaubnis fallen unter die neue Regelung.

Damit es in Zukunft nicht zu Unstimmigkeiten oder gar einem Waffenentzug komme, bittet das Landratsamt die Bevölkerung um Unterstützung. Stadler weiter:

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Das Ziel findet wohl jeder sinnvoll: Extremisten sollen keinen Zugang zu Waffen bekommen.

Deshalb hat die Europäische Union die Feuerwaffenrichtlinie verändert. Das schlägt sich in Deutschland im Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz nieder, das am 1. September 2020 in Kraft tritt. Die Änderung bedeutet sowohl für Waffenbesitzer als auch für die Waffenbehörden viel Arbeit.

„Ein strenges Waffengesetz ist jedoch unerlässlich für die Sicherheit der Bevölkerung. Waffenkontrollen müssen daher notwendigerweise besonders streng ausfallen“, betont die Pressesprecherin. Die Waffenbehörden sind verpflichtet, alle Verstöße gegen das Waffengesetz zur Anzeige zu bringen. Unwissenheit schütze nicht vor Strafe.

Beim Waffengesetz ändert sich einiges

Deshalb bittet die Waffenbehörde darum, dass alle Waffenbesitzer die Änderungen im Waffengesetz genau zur Kenntnis nehmen und bei Bedarf, beispielsweise für Anpassungen in der Waffenbesitzkarte, zeitnah mit der Waffenbehörde in Kontakt treten.

Einige Änderungen betreffen vorerst nur die Waffenbehörde: Künftig muss alle fünf Jahre überprüft werden, ob das Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis weiterbesteht – ob man also beispielsweise noch eine gültige Jagderlaubnis besitzt oder noch aktives Mitglied bei den Sportschützen mit ausreichend Schießnachweisen ist.

Die Waffenbehörde muss künftig außerdem bei jedem Antrag für eine waffenrechtliche Erlaubnis beim Verfassungsschutz abfragen, ob der Antragsteller Mitglied einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ist. „Selbst wenn diese Vereinigung nicht verboten ist, reicht die Mitgliedschaft, um die waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen“, erklärt Stadler.

Auch Bürger ohne waffenrechtliche Erlaubnis betroffen

Auch für einzelne Personengruppen ändert sich einiges. Jäger dürfen künftig Schalldämpfer ohne gesonderte waffenrechtliche Erlaubnis kaufen und benutzen, müssen den Erwerb aber bei der Waffenbehörde anzeigen. Waffenhersteller und -händler müssen Waffen künftig elektronisch registrieren, weil das Nationale Waffenregister so ausgebaut wird, dass der gesamte Lebenszyklus einer Waffe von der Herstellung bis zur Vernichtung behördlich nachzuverfolgen ist.

Außerdem werden mehrschüssige Magazine, Pfeilabschussgeräte (z.B. Armbrust) und halbautomatische Waffen mit hoher Magazinkapazität verboten. Die wesentlichen Waffenteile werden erweitert. Die Änderungen im Waffenrecht betreffen auch Bürger ohne waffenrechtliche Erlaubnis: Unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Alt-Dekorationswaffen und Salutwaffen müssen bei der Waffenbehörde angezeigt werden – also auch das Fundstück aus dem Nachlass der Großeltern oder die Salutwaffen der Gebirgsschützen.

Alle Änderungen sind auf der Homepage des Landratsamtes detailliert zusammengefasst. Auch die nötigen Anträge sind dort zu finden. Fragen beantwortet die Waffenbehörde gerne unter waffengesetz2020@lra-mb.bayern.de oder 08025 704 2418.

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