Fallstricke beim Aufhebungsvertrag: Irrtümer vermeiden

Ein Aufhebungsvertrag wird gerne einmal angeboten, wenn es zwischen dem Arbeitgeber und seinen Angestellten nicht so gut läuft. Oft werden solche Vereinbarungen jedoch auch im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen. Leider wissen die Betroffenen manchmal nicht, dass es durchaus einen Unterschied macht, wie man das Arbeitsverhältnis beendet. Mit einigen der größten Irrtümer im Bereich des Aufhebungsvertrages räumen wir heute auf.

Wer übrigens selber angeboten bekommt, ein solches Dokument zu unterschreiben, tut gut daran, die Inhalte des Aufhebungsvertrages von einem Profi bewerten zu lassen. Der Gang zum Arbeitsrechtler kostet in der Regel erheblich weniger, als die Summe, die man verliert, wenn man einen nachteiligen Vertrag unterschreibt.

Mythos Aufhebungsvertrag

Ohne vorher die nötigen Informationen einzuholen, sollte niemand eine vom Unternehmen angebotene Auflösungsvereinbarung unterschreiben. Leider ist vielen Arbeitnehmern nicht bewusst, welche Rechtsfolgen sie damit auslösen. Denn um den Aufhebungsvertrag ranken sich zahlreiche Mythen. Hier einige der häufigsten Fallstricke beim Aufhebungsvertrag:

Irrtum: Ein mündlicher Aufhebungsvertrag genügt.
Dies war früher möglich, jedoch bestimmt der seit dem 1. Mai 2000 reformierte §623 BGB heute sehr eindeutig, dass ein Arbeitsverhältnis immer schriftlich beendet werden muss. Ein Formmangel führt gemäß §125 BGB zur Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages. Auch telefonische oder schriftlich-elektronische Kündigungen und Aufhebungsverträge, etwa per E-Mail oder WhatsApp Nachricht, sind unwirksam.

Irrtum: Arbeitslosengeld erhält man trotz Aufhebungsvertrag.
Wer plant sich arbeitslos zu melden, sollte wissen, dass ein Aufhebungsvertrag in der Regel zu einer automatischen Sperre von mindestens 12 Wochen beim ALG führt. Falls Sie nicht unmittelbar eine neue Stelle antreten, sollen Sie daher auf eine Kündigung bestehen.

Irrtum: Ein Aufhebungsvertrag beinhaltet immer eine Abfindung
Ein Aufhebungsvertrag kann von den beteiligten Parteien individuell gestaltet werden. Eine Abfindung wird in aller Regel nur angeboten, wenn Kündigungsschutz besteht oder es sich um einen anderweitig verdienten Mitarbeiter handelt.

Irrtum: Für einen Aufhebungsvertrag gelten die gleichen Fristen wie für eine Kündigung.
Die gesetzliche Kündigungsfrist muss beim Aufhebungsvertrag nicht eingehalten werden. Vielmehr ist dies sogar einer der häufigsten Gründe, aus denen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern diesen Weg zur Beendigung des Arbeitsvertrages anbieten. Auch in diesem Punkt gilt also genau das, was zwischen Chef und Mitarbeiter vereinbart wird.

Irrtum: Von einem Aufhebungsvertrag kann man zurücktreten
Ist der Aufhebungsvertrag einmal geschlossen, ist ein Rücktritt extrem schwierig. Wird der Vertrag rechtskräftig unterzeichnet, kann er weder widerrufen werden, noch besteht ein Rücktrittsrecht. Beide Seiten sind an Ihre jeweiligen Pflichten gebunden. Ein Recht auf Anfechtung besteht nur, wenn das Zustandekommen des Vertrages von vornherein unrechtmäßig war. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber Sie mithilfe einer Drohung zur Unterzeichnung gezwungen hätte.

Aufhebungsvertrag unterschreiben, oder nicht?

Der Einzelfall ist sehr schwer zu bewerten, was den Weg zum Anwalt fast unumgänglich macht. Sollten Sie die Firma auf eigenen Wunsch zugunsten eines neuen Posten verlassen und Sie keinen Anspruch auf ein Abfindungspaket haben, kommt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung von Arbeitnehmerseite infrage. In allen anderen Fällen sollte man die anwaltliche Beratung suchen oder im Zweifelsfall auf einer Kündigung bestehen. Um lediglich die Inhalte des Aufhebungsvertrages überprüfen zu lassen, dürfte der Kostenaufwand beim Anwalt Ihres Vertrauens aber überschaubar bleiben.

SOCIAL MEDIA SEITEN

Anzeige
Partner-Content

Diskutieren Sie mit uns
Melden Sie sich an und teilen Sie
Ihre Meinung.
Wählen Sie dazu unten den Button
„Kommentare anzeigen“ aus

banner