Die Inzidenz im Landkreis Miesbach liegt heute bei 875. Wie das Landratsamt Miesbach mitteilt, lasse sich zum Infektionsgeschehen jedoch nichts Neues sagen: „Die Zahl der Neuinfektionen ist weiterhin extrem hoch. Das Gesundheitsamt schafft es trotz größter Bemühungen nicht mehr, alle positiven Laborbefunde tagesaktuell an das RKI zu melden.“
Wie in vielen anderen Landkreisen, deren Gesundheitsämter vor demselben Problem stehen, sei die Inzidenz wohl noch höher als sowieso schon angegeben, macht das Landratsamt deutlich und betont:
Die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes geben das Menschenmöglichste, sich gegen die Pandemie zu stemmen, geraten aber zunehmend an ihre Grenzen.
Kontaktpersonen können, wie bereits mehrfach seitens der Behörde kommuniziert, nicht mehr nachverfolgt werden. Die Kontaktierung der positiv bestätigten Fälle kann derzeit nur noch mit einigen Tagen Verzögerung erfolgen.
Gesundheitsamt appelliert an alle
Zudem teilt das Landratsamt mit, dass fünf weitere Personen im Zusammenhang mit dem Coronavirus verstorben seien. „Es handelt sich drei männliche und zwei weibliche Landkreisbürger im Alter von 75 bis 92 Jahren. Die Zahl der im Zusammenhang mit einer Covid-Infektion Verstorbenen steigt damit auf 92.“
Das Gesundheitsamt bitte alle Landkreisbürgerinnen und -bürger, sich verantwortungsbewusst gegenüber der eigenen Gesundheit und der seiner Mitmenschen zu verhalten. Wer sich nicht an Quarantäne-Regeln hält und andere Menschen in Gefahr bringt, ist mitverantwortlich für die Überlastung des Gesundheitssystems.
Bei Bekanntwerden von Verstößen gegen die Quarantäne drohe zudem ein Bußgeld in Höhe von mehreren Tausend Euro. Doch was genau gilt aktuell? Wer muss wie lange in Quarantäne und wer gilt als Kontaktperson? Um das Gesundheitsamt zu entlasten, hat das Landratsamt einige Übersichten erstellt.
Alle Regeln auf einen Blick
Für Kontaktpersonen und Personen, die einen positiven Selbst-, Schnell- oder PCR-Test erhalten haben, gibt es online neue, übersichtliche Schaubilder. Hier werde Schritt für Schritt erklärt, was zu tun ist. Außerdem ist darin auch eine neue Übersicht über alle Quarantäne-Regeln enthalten.
Ab sofort gibt es zudem Testberechtigungsscheine für kostenlose Tests für bestimmte Gruppen:
- Testberechtigungsschein für Freitestung nach überstandener Infektion: Wer eine Infektion durchgemacht hat, muss sich aus der Quarantäne freitesten. Über den konkreten Zeitpunkt der Freitestung und die Anforderung an den Test informiert das Schaubild.
- Testberechtigungsschein für enge Kontaktpersonen: Wer enge Kontaktperson ist, hat ebenso Anspruch auf einen kostenlosen Test, auch bei vollständigem Impfschutz. Dieser kann zur Freitestung zur Beendigung der Quarantäne verwendet werden. Wer als enge Kontaktperson zählt und ggf. in Quarantäne muss, ist auf diesem Schaubild nachzulesen.
- Wer Anspruch auf eine kostenlose Testung hat, ist hier oder hier nachzulesen.
Der Testberechtigungsschein kann nur am Testzentrum des Landkreises am Zuchtverband in Miesbach verwendet werden. Zu den Informationen zur Terminvereinbarung geht es hier. Allerdings betont das Landratsamt in diesem Zusammenhang: „Eindeutig symptomatische Personen, beispielsweise mit Fieber, können nicht im Testzentrum getestet werden. In diesem Fall ist der Hausarzt zu kontaktieren, auch wenn man dafür gegebenenfalls über das Wochenende unter Quarantäne warten muss.“
Die Quarantäne beginne allerdings ab Symptombeginn, daher müsse niemand befürchten, durch einen möglichen Verzug über das Wochenende länger als vorgeschrieben in Quarantäne zu sein. Leicht symptomatische Personen (beispielsweise Halsschmerzen) mit einem positiven Schnell- oder Selbsttest können nach einer Klarstellung des Gesundheitsministeriums nun auch im Testzentrum getestet werden. Als Nachweis reicht der positive Test.
Verstöße werden zur Anzeige gebracht
Die Testberechtigung werde laut Landratsamt bei jeder zu testenden Person kontrolliert. Jeder Versuch, sich widerrechtlich eine Testung zu erschleichen, wird zur Anzeige gebracht und kann eine Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen (§ 263 Abs. 1 StGB; Betrug). Hier ist nochmal aufgelistet, wer Anspruch auf einen kostenlosen Test hat.
Das Testzentrum des Landkreises werde zudem auch die Öffnungszeiten und Abläufe anpassen, um der gestiegenen Nachfrage nachzukommen und die Hausärzte zu entlasten. Alle Tests (Schnelltests und PCR-Tests) sind jedoch nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Alle relevanten Links zur Terminvereinbarung und Registrierung sind hier abgebildet.
Termine können Montag bis Freitag von 13.00 bis 15.00 Uhr und am Wochenende und Feiertagen von 10.00 bis 12.00 Uhr gebucht werden. Aber Achtung: „Das Testzentrum darf nur kostenfreie Tests durchführen, keine kostenpflichtigen Tests auf Wunsch“, so das Landratsamt abschließend.
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