Josef Bierschneider nach erfolgreicher Bürgermeisterwahl zum Standesbeamten ernannt

Es handelt sich hierbei, wie im Vorbericht erwähnt, zwar nur um eine Formalität. Aber eine Formalität, die interessanterweise auf einem Gesetz von 1875 basiert. Wir stellen den vierten Abschnitt des Personenstandgesetz gleich vor. Zuerst aber der kurze Bericht aus der Gemeinderatssitzung.

In dieser hatte beim betreffenden Punkt 6 der Tagesordnung der 2. Bürgermeister Bernd Rohnbogner die Sitzungsleitung übernommen. Und dieser ernannte, nach einem einstimmigen Votum des Gemeinderates, den Bürgermeister aufgrund des Personenstandsgesetztes in das Amt des Standesbeamten. Auf Zeit und auf Widerruf. Mit einem Aufgabenbereich, der ausschließlich auf Eheschließungen beschränkt ist. Die neue Amtsperiode startet am 28.10.2010. Die Reaktion von Josef Bierschneider war ein kurzes “Die Trauungen machen übrigens sehr viel Spass”. Diesen Spass wünschen wir ihm auch weiterhin.

Und hier für alle, die es Interessiert, die relevanten Original-Paragraphen des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 06. Februar 1875. Wie gesagt bildet dieses Gesetz die Basis für die oben durchgeführte Formalität.

Deutsches Reichsgesetzblatt von 1875
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§. 41.
Innerhalb des Gebietes des Deutschen Reichs kann eine Ehe rechtsgültig nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden.

§. 42.
Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl.
Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschlossene Ehe kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil der Standesbeamte nicht der zuständige gewesen ist.

§. 43.
Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden.

§. 44.
Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. Für die Anordnung desselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nach §. 42 Abs. 1 die Ehe geschlossen werden kann.

§. 45.
Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (§. 44) die zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen:
1. ihre Geburtsurkunden,
2. die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist.
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Persönlichkeit der Betheiligten festgestellt wird.
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen.

§. 48.
Kommen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten, so hat er die Eheschließung abzulehnen.

§. 52.
Die Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete Frage des Standesbeamten:
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen, durch die bejahende Antwort der Verlobten und den hierauf erfolgenden Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre.

§. 53.
Als Zeugen sollen nur Großjährige zugezogen werden. Verwandtschaft und Schwägerschaft zwischen den Betheiligten und den Zeugen, oder zwischen den Zeugen unter einander steht deren Zuziehung nicht entgegen.

§. 54.
Die Eintragung in das Heirathsregister soll enthalten:
1. Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der Eheschließenden;
2. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern;
3. Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Zeugen;
4. die Erklärung der Eheschließenden;
5. den Ausspruch des Standesbeamten.
Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Hier noch der Link zum kompletten Gesetz.

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