Landrat will Öffnungen für Samstag durchdrücken

Die Zahlen im Landkreis sinken und trotzdem ist eine Öffnung für Gastro und Hotellerie noch in weiter Ferne. Jetzt stellte der Landrat einen Antrag – aber der bringt nur zwei Tage Vorsprung, oder?

Öffnung nun schon früher möglich?

Landrat Olaf von Löwis organisierte kurzfristig ein Gespräch mit dem Bayerischen Gesundheitsminister Klaus Holetschek, an dem der Geschäftsführer der Tegernseer Tal Tourismus, Christian Kausch sowie Vorstand der Alpenregion Tegernsee Schliersee, Harald Gmeiner und Geschäftsführer der Standortmarketinggesellschaft, Alexander Schmid teilnahmen. Gemeinsam wiesen die Teilnehmer auf die schwierige Situation der touristischen Betriebe im Landkreis Miesbach hin.

Insbesondere die nach wie vor bestehende Perspektivlosigkeit im weiteren Jahresverlauf, vor allem in Verbindung mit Personal und Materialeinkauf war Thema des Gesprächs, aber auch die klare Forderung nach mehr Impfstoff. Dabei sei den Teilnehmern klar gewesen, dass es nicht um eine kurzfristige Bevorteilung gehen kann, sondern um allgemein gültige Lösungen für die gesamte Branche, um diese nicht weiter zu gefährden, so eine Sprecherin des Landratsamts Miesbach.

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Antrag auf Öffnungen ab Samstag gestellt

Im Auftrag von Landrat Olaf von Löwis stellte das Landratsamt noch am Dienstag den Antrag bei der Regierung von Oberbayern, für Lockerungen gemäß §27 bereits ab Samstag, 29. Mai. Dies würde unter anderem die Öffnung der Außengastronomie sowie der Seilbahnen und der Seenschifffahrt bereits ab kommenden Samstag ermöglichen.

Die Antwort der Regierung steht derzeit noch aus. Es ist bis spätestens Freitag mit einer Antwort zu rechnen. Sobald das Landratsamt Kenntnis über die Entscheidung hat, wird diese unter anderem auf der Landkreis Website kommuniziert.

Sollte diesem Antrag stattgegeben werden, würde von Löwis den Gastrobetrieben eine frühere Öffnung von gerade einmal zwei Tagen ermöglichen. Vorausgesetzt, die Inzidenz bleibt unter 100.

Priorisierung angepasst

Angestellte der Gastronomie sind jetzt der Prioritätsstufe 3 zuzuordnen. Die betreffenden Personen können sich unter Angabe ihrer Daten im Onlineportal www.impfzentren.bayern unter dem Oberbegriff „Ich habe eine besondere Kontaktsituation“ mit dem Punkt „Beschäftigt in Gastronomie oder Gastgewerbe“ anmelden und erhalten sodann einen ihrer individuellen Priorisierung entsprechenden Termin für eine Schutzimpfung, sobald Impfstoff im Impfzentrum zur Verfügung steht. Es erfolgt keine automatische Anpassung im System. Daher müssen alle bereits registrierten Personen die dem Bereich „Beschäftigt in der Gastronomie“ angehören, ihr Benutzerkonto eigenständig aktualisieren.

Die aktiven Fälle in den Gemeinden / Quelle: Landratsamt Miesbach

Auch Kaminhandwerker werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) Coronavirus-Impfverordnung priorisiert. Hiernach sind Personen, die in besonders relevanter Position in den Verwaltungen tätig sind, in die Gruppe der erhöhten Priorität (Gruppe 3) einzustufen. Bevollmächtigte Kaminkehrer gem. § 8 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz üben hoheitliche Tätigkeiten aus und sind als sog. „Beliehene“ Teil der Verwaltung. Die Kaminkehrer können sich unter Angabe ihrer Daten im Onlineportal www.impfzentren.bayern unter dem Oberbegriff „Ich arbeite in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens“ mit dem Punkt „Verfassungsorgane / Regierung / Verwaltung / Justiz“ anmelden und erhalten sodann einen ihrer individuellen Priorisierung entsprechenden Termin für eine Schutzimpfung.

Wie viele sind geimpft?

“Der Impffortschritt kann sich trotz der derzeitigen schlechten Verfügbarkeit der Impfstoffe sehen lassen”, sagt die Sprecherin weiter. 45.083 Erstimpfungen und davon bereits 14.698 Zweitimpfungen wurden im Impfzentrum und bei den Hausärzten bereits getätigt.
Weiterhin steht dem Impfzentrum nur Impfstoff für Zweitimpfungen zur Verfügung. Angekündigt sind Lieferungen von 440 Dosen Moderna, 200 Dosen AstraZeneca und 1883 Dosen BioNTech.

Genesene erhalten nur eine Impfdosis

Genesene Personen können frühestens sechs Monate nach Ihrer Infektion eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus erhalten. Genesene Personen, bei denen die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, und die eine einmalige Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben, werden vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Der Nachweis kann durch Vorlage eines länger als sechs Monate zurückliegenden positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises erfolgen.

Einer mindestens 14-tägigen Wartezeit bedarf es hier aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse im Gegensatz zu den bislang nicht an dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankten, vollständig geimpften Personen nicht. Diese Personen müssen sowohl einen Nachweis ihrer Genesung nach früherer Infektion, als auch einen Nachweis ihrer Impfung vorweisen. Das Impfzentrum kann den entsprechenden Vermerk bei der Impfung im Impfpass vornehmen, wenn die Unterlagen mitgebracht werden.

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