Wo der Halloween-Spuk aufhört

Der Halloween-Wahnsinn hat längst auch Deutschland erreicht und in genau einer Woche heißt es wieder: „Süßes, sonst gibt’s Saures“. Doch was ist bei dem Schabernack noch in Ordnung? Die Grenzen zwischen erlaubtem Streich und Straftat sind eng.

Zwar ist der Hype um Halloween in Deutschland noch nicht so ausgeprägt wie in den USA, wie man an diesem Haus in Long Island erkennen kann.  Doch auch hier wird das Grusel-Spektakel gern gefeiert.
Zwar ist der Hype um Halloween in Deutschland noch nicht so ausgeprägt wie in den USA, wie man an diesem Haus in Long Island erkennen kann. Doch auch hier wird das Grusel-Spektakel gern gefeiert.

Halloween steht vor der Tür. Woher der Brauch kommt, wurde in einem früheren Artikel der Tegernseer Stimme bereits ausführlich von einem Leser erklärt. Demnach kommt der Brauch gar nicht aus den USA, sondern wird diesen oft nur fälschlicherweise zugeordnet. Eigentlich stammt das Fest aus Irland.

Längst ist der Trend auch am Tegernsee angekommen. In einer Woche, am 31. Oktober, ziehen dann auch hier im Tal gruselig verkleidete Kinder um die Häuser und fordern Süßigkeiten. Wer diesen Wunsch ablehnt, muss häufig mit einer Bestrafung rechnen. Denn es heißt nicht umsonst “Süßes, sonst gibt’s Saures”.

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Keine klaren Grenzen

Doch dabei sollten gerade Eltern vorsichtig sein. Vieles, was den Kindern Freude bereitet, ist eigentlich ein Verstoß gegen das Gesetz. So sind zum Beispiel Klingelstreiche (in Maßen) erlaubt, Eier an Wänden und Fensterscheiben allerdings nicht. Auch beim Umwickeln eines Autos mit Klopapier ist Vorsicht geboten. Schon ein kleiner unbeabsichtigter Kratzer im Lack ist eine Straftat.

Richtig Ärger bekommt man für eine Sachbeschädigung, das heißt für Schäden, die nachhaltig sind. Verschmieren die kleinen “Monster” beispielsweise Senf in einem Briefkasten, der ohne größeren Aufwand entfernt werden kann, passiert nichts. Ist aber der Senf – oder ein anderes Schmiermittel – nur mit einem speziellen Reinigungsmittel entfernbar, so könne der Geschädigte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vorlegen, erklärt ein Mitarbeiter der Wiesseer Polizei.

Streiche kann man strafrechtlich nicht freigeben.

Sobald etwas beschädigt wird, liegt ein Tatbestand vor. Im Tegernseer Tal sei es bislang an Halloween vorwiegend ruhig zugegangen, berichtet die Polizei. Deren Erfahrungen seien “sehr gut”. Die meisten Eltern würden mit ihren Kindern gemeinsam durch die Nachbarschaft gehen. Man kennt sich und weiß, bei wem man schellen darf, und wessen Haustür man lieber meiden sollte.

Kommt es vor, dass doch einmal die Polizei gerufen wird, dann selten wegen schwerwiegender Probleme. Oft sind es Ruhestörungen oder kleinere Streitereien. Um zu erkennen, wo der Halloween-Besuch erwünscht ist, geben die Beamten als “Geheim-Hinweis-Tipp” die typische Halloween-Grusel-Dekoration an. Wenn ein Hausbesitzer nämlich weder Dekoration noch Lichterketten oder Kürbisse vor seinem Haus platziert hat, möchte dieser in der Regel auch nicht von Geistern oder Monstern besucht werden.

Tipps für “größere Monster”

Doch auch Erwachsene müssen sich an gewisse gesetzlich vorgeschriebene Regeln halten. Auf Halloween folgt nämlich Allerheiligen – in katholisch geprägten Bundesländern, wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen zum Beispiel, ein sogenannter stiller Feiertag. An diesem Tag und am Tag zuvor ist öffentliches Tanzen und laute Musik verboten.

Immerhin wurde das Gesetz 2013 gelockert, so dass Halloween-Partygänger jetzt bis zwei Uhr morgens in den Allerheiligen-Tag reinfeiern dürfen. Danach ist Schluss. Es sei denn, es handelt sich um eine private Veranstaltung, dann darf weitergetanzt werden. Und man darf sich die ganze Nacht hindurch gruseln, solange man nur auf die Lautstärke achtet.

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