Dachlawinen und Eisglätte sorgen jedes Jahr für Probleme. Denn nicht alle Hauseigentümer haben für die notwendige Sicherung gesorgt.
Jedes Jahr haben wir es im Oberland mit Dachlawinen zu tun. Zuweilen trifft es z.B. parkende Autos, aber manchmal kommen auch Personen zu Schaden.
Viele Hauseigentümer haben ihre Dächer kaum oder gar nicht gesichert: Teilweise sind die Schneefänge auf den Dächern gebrochen, wurden nicht rechtzeitig repariert. Sperrstangen wurden nicht aufgestellt und Dächer wurden nicht geräumt.
Florian Ruml, Geschäftsstellenleiter der Gemeinde Gmund dazu:
„Abhängig von Dachneigung, Schneemenge, Sonneneinstrahlung und Sicherungen auf dem Dach (Schneefang, …) können Dachlawinen auf Gebäuden ein Problem sein. Wenn für die öffentliche Verkehrsfläche eine konkrete Gefahr vorliegt, hat die Gemeinde die Möglichkeit, als Sicherheitsbehörde tätig zu werden. Gegebenenfalls können Straßen auch gesperrt werden. Dies ist in zwei Fällen während des Katastrophenfalls auch geschehen, da große Schneemengen auf die Straße zu fallen drohten.“
Wie handelt man als Hauseigentümer korrekt?
Hauseigentümer müssen dafür sorgen, dass von ihrem Gebäude keine Gefahren für Dritte, also z.B. Passanten oder auch Mieter ausgehen. Das ist zum einen in den gemeindlichen Satzungen geregelt, ergibt sich aber schon allein aus dem Gesetz. Denn dem Eigentümer obliegt die so genannte Verkehrssicherungspflicht.
Im konkreten Fall bedeutet das: Es sind alle notwendigen Maßnahmen vom Eigentümer zu treffen, um einen unkontrollierten Abgang von Dachlawinen zu verhindern. Das Anbringen von Schneefängen allein reicht nicht. Im Winter muss das Dach regelmäßig überprüft werden, z.B. ob Schneebretter zu rutschen drohen. Diese müssen entfernt werden oder kontrolliert zum Absturz gebracht werden. Zudem sollte der Gehweg gesichert werden, das sollte allerdings nur eine vorübergehende Maßnahme sein.
Das gleiche gilt übrigens für die Gehwege: Diese müssen bei Glätte rechtzeitig vom Hauseigentümer geräumt bzw. gestreut werden. Oder aber von den Mietern, wenn diese Pflicht im Mietvertrag vereinbart worden ist. Es empfiehlt sich für den Verantwortlichen, sich bei der jeweiligen Gemeinde zu informieren, bis wann das Räumen zu erfolgen hat. In Holzkirchen beispielsweise muss theoretisch bis 6 Uhr am Morgen der Gehweg vor dem Haus frei sein, in Bad Wiessee bis 8 Uhr. Vielfach übernehmen aber meist die Gemeinde das Räumen im Ortskern. Was aber, wenn gar nichts mehr geht? Wenn es der Bauhof nicht mehr bis in die Nebenstraßen schafft? Dann muss, zumindest an der Grundstücksgrenze, der Bürger an die Fräse und Schaufel. Wer aus gesundheitlichen oder zeitlichen Gründen nicht selbst vor die Haustür kann, muss für Ersatz sorgen – auf eigene Kosten. Im Zweifel: früh raus und frisch gefräst oder geschippt. Auch wenn der lärmempfindliche Nachbar zürnt und der Rücken zwickt.
Und wenn man nicht streut, räumt und sichert?
Vernachlässigt ein Hauseigentümer diese Pflichten, so muss er für den entstandenen Schaden aufkommen. Das bedeutet. Er ist zur Zahlung von Schadensersatz, etwa den Reparaturkosten an beschädigten Fahrzeugen, verpflichtet. Teuer wird es vor allem dann, wenn Personen zu Schaden kommen. Man denke nur an Krankenhauskosten, Schmerzensgeld etc. Die möglicherweise auf Hauseigentümer zukommenden Verpflichtungen können so sehr schnell die Kosten für die notwendige Absicherung des Daches um ein Vielfaches übersteigen. Man sollte also nicht am falschen Ende sparen. Lieber ist der nachtnervöse Nachbar wach, als der Postbote mit gebrochenem Bein im Krankenhaus.
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