Und so fragen sich viele: Was verdient eigentlich mein Bürgermeister? Nur die wenigsten wollen das verraten, doch das könnte sich schon bald ändern
Sicherlich hat sich der eine oder andere schon einmal gefragt, wieviel eigentlich ein Bürgermeister verdient. Im Grunde ist das kein Geheimnis, denn die Besoldung der kommunalen Mandatsträger wird im Kommunalen Wahlbeamtengesetz (KWBG) für ganz Bayern festgelegt. Dieses gilt also auch für hauptamtliche Bürgermeister, wie sie in den Talgemeinden vorherrschen. Dabei ist die Höhe dieser Bruttobesoldung abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.
Nach der Besoldungstabelle, die für Jedermann einsehbar ist, verdient ein erster Bürgermeister in einer Gemeinde mit 3.001 bis 5.000 Einwohnern 5.830 Euro vor Steuern. Bei 5.001 bis 10.000 Einwohnern steigt die Besoldung auf monatlich 6.495 Euro.
Die Bezüge eines zweiten Bürgermeisters sind hingegen nicht festgelegt. Über sie entscheidet der jeweilige Stadt- oder Gemeinderat und legt, gemessen an der Besoldung des ersten Bürgermeisters, den prozentualen Anteil für dessen Stellvertreter fest. Die Kommune muss hier lediglich der Vorgabe folgen, dass der Betrag geringer sein muss als der Verdienst des Gemeindeoberhaupts. Gibt es noch einen dritten Bürgermeister, wird für diesen oftmals eine Pauschale vereinbart. Zur Höhe dieser Bezüge wollte indes niemand Auskunft geben. Man berief sich jeweils auf die Geheimhaltungspflicht der in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse.
Stadt- und Gemeinderäte bestimmen über Zulagen
Zu den Basisbesoldungen der Bürgermeister kommt noch eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung hinzu, deren genaue Höhe nicht im KWBG geregelt ist. Darüber entscheidet ebenfalls der Stadt- bzw. Gemeinderat. Das Gesetz gibt hier lediglich einen Rahmen vor: Demnach bewegt sich die monatliche Dienstaufwandsentschädigung für erste Bürgermeister zwischen 209,15 und 687,56 Euro, für einen zweiten und dritten Bürgermeister zwischen 178,05 und 559,91 Euro.
Diese Entscheidungen werden im Stadt- und Gemeinderat normalerweise in nicht-öffentlicher Sitzung und in Abwesenheit der Betroffenen gefällt. Diese Beträge unterliegen also ebenfalls der Geheimhaltung. Das Procedere ist in der jeweiligen Gemeindeverordnung geregelt und soll dem Persönlichkeitsschutz dienen. Nun stellt sich jedoch die Frage, wieviel Schutz der Persönlichkeit kann oder darf es geben, wenn es um die Verwendung von Steuergeldern geht? Michael Herrmann, Geschäftsstellenleiter in der Gemeinde Bad Wiessee, gibt zu, in dieser Frage „etwas zwiegespalten“ zu sein: „Ich persönlich bin schon für Transparenz. Aber ich denke, dass in dieser Frage einfach das Persönlichkeitsrecht vorgeht.“
Persönlichkeitsrecht vor öffentlichem Interesse?
Dabei sieht das beispielsweise die Kommunalaufsicht des Landratsamtes München etwas anders. In einem kürzlich erschienenen Artikel über Bürgermeistergehälter im Würmtal stellte sie klar, dass es sich bei den Bezügen eines zweiten Bürgermeisters nicht um ein persönliches Gehalt handle, das der Geheimhaltung unterliege, sondern um ein personenunabhängiges öffentliches Amt. Entsprechend seien Beschlüsse darüber in öffentlicher Sitzung vorzunehmen.
Das sehen die Tal-Bürgermeister, die zu einer Stellungnahme bereit waren, nicht so. „Wie würden Sie es denn finden, wenn man öffentlich machen würde, wieviel Sie verdienen?“ Dieses Argument kam in fast jedem Gespräch bei dieser Recherche auf. Auf der einen Seite zwar verständlich, denn eigentlich gehen diese Dinge niemanden etwas an.
Doch am Ende finanziert der Bürger und Steuerzahler diese Jobs. Damit, so die Argumentation der Befürworter einer transparenteren Handhabe, sei er auch so etwas wie der „Arbeitgeber“ der Politiker. Und dieser kennt in der Regel die genaue Höhe der Gehälter seiner Angestellten.
Rottach-Egerns künftiger Bürgermeister Christian Köck hält die bestehende Nachvollziehbarkeit der Bezüge für absolut ausreichend. Seine Gemeinde bemühe sich schon lange um größtmögliche Transparenz für den Bürger. Aber alles habe Grenzen. Die Höhe der Gehälter falle unter das Persönlichkeitsrecht, so Köck.
Auch Johannes Hagn, in wenigen Tagen erster Bürgermeister der Stadt Tegernsee, findet genug Transparenz gegeben. Sämtliche Beträge seien in den jeweiligen gesetzlichen Regelwerken einseh- und nachvollziehbar. Er habe aber dennoch kein Problem damit, solche Zahlen offenzulegen, denn er sei sich der Sensibilisierung in der Bevölkerung wohl bewusst: „Steuergelder sind angemessen auszugeben, auch wenn es um Führungspersonal geht“, findet er.
Wieviel Transparenz ist sinnvoll?
Dass das aktuelle Besoldungssystem ausreichend transparent ist, sieht auch Franz Hafner so. Der scheidende Bürgermeister von Rottach-Egern hätte wie Hagn kein Problem damit, über seine Einkünfte zu informieren. Auch Gmunds Gemeindeoberhaupt Georg von Preysing ist „an sich für Transparenz“, schränkt dies allerdings ein:
Es ist aber für Außenstehende schwer einzuschätzen, in welchem Verhältnis beim Amt des ersten Bürgermeisters die Arbeitszeiten zum Verdienst stehen.
Auch Kreuths Bürgermeister Josef Bierschneider beruft sich in puncto Geheimhaltung auf die Gemeindeverordnung: „Dass Personalangelegenheiten in nicht-öffentlcher Sitzung verhandelt werden, ist gesetzlich so geregelt.“ Doch er denkt das Problem noch etwas weiter: Wolle man wirkliche Transparenz schaffen, müsse man lückenlos alle durch Steuergelder finanzierten Positionen offenlegen, gibt er zu Bedenken, also beispielsweise auch die aller Sachbearbeiter und der Mitarbeiter im Bauhof. Ob diese Menschen allerdings die Offenlegung ihrer Gehälter für Jedermann wünschten, sei fraglich, so Bierschneider.
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Zu dieser Thematik befragt, unterstützt das Landratsamt Miesbach die Einschätzung der Münchner Kollegen, die eine Offenlegungspflicht gegeben sehen. Die Geldleistungen für kommunale Wahlbeamte müssten sich für die ersten Bürgermeister innerhalb der im KWBG bestimmten Beträge halten, die der Öffentlichkeit zugänglich seien, erklärt Gabriele Dorby, Pressesprecherin des Landratsamtes Miesbach.
Diese Bestimmungen seien für die ehrenamtlich zweiten Bürgermeister analog gültig. Darüber hinaus empfiehlt das Landratsamt die Behandlung von Besoldungsfragen in öffentlicher Sitzung:
Es stellt in einem demokratischen Rechtsstaat den Regelfall dar, dass Bedienstete in öffentlicher Funktion die Kontrolle ihrer aus öffentlichen Abgaben finanzierten Gehälter oder Bezüge durch die Öffentlichkeit hinnehmen müssen und deshalb auch deren Publizität zu dulden haben.
Da die jeweiligen Rahmensätze aufgrund der geltenden gesetzlichen Vorschriften ohnehin öffentlich bekannt sind, empfiehlt die Kommunalaufsicht den Bürgermeistern der Landkreiskommunen, die Bezüge der zweiten Bürgermeister und die Höhe der Dienstaufwandsentschädigungen aller Bürgermeister in öffentlicher Sitzung zu beschließen. In den nächsten Wochen werden sich die neuen Gemeinderäte im Tal und im Landkreis daher wohl mit diesem Thema befassen müssen.
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