Opfer Osterberg?

Soll eine geschützte Wiese am Osterberg immer mehr dem Drang nach Wohnraum geopfert werden? Nachdem die Einspruchsfrist gegen zwei neue Häuser am 1. März geendet hatte, hatte die Gemeinde die Stellungnahme von Naturschützern abgewiesen. Prompt kommt die Antwort.

In der Vergangenheit hatte sich der Kreistag gegen eine Bebauung der Wiesen südlich des Osterbergwegs gestellt. Doch die Gemeinde Gmund will ihre Baupläne durchsetzen. / Quelle: Google Maps.

Ein Leserbrief von Hans Jürgen Menge aus Rottach-Egern

Mit den jetzt genehmigten zwei neuen Häusern werden es immerhin schon fünf Bauten am Osterberg – im immer noch offiziellen Landschaftsschutzgebiet Tegernsee und Umgebung! Und es sind weitere, sogenannte Befreiungen vom Bauverbot zu erwarten. Die neuesten Einsprüche dagegen hat der Gemeinde-Ausschuss unter anderem damit abgewiesen, dass Landschaftsschutzgebiete eine eher geringe Schutzintensität gegenüber anderen Naturschutzeinrichtungen haben.

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Doch immerhin heißt es in der Schutzgebiets-Verordnung (schon am 3. März 1956 veröffentlicht) ganz glasklar: “Innerhalb des geschützten Gebietes dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen”. Und noch deutlicher wird’s mit: “ Darunter fallen insbesondere die Errichtung von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen”.

Die Zeiten haben sich in den Jahrzehnten ebenso geändert wie der Baubedarf. Aber der Sinn der Verordnung und ihrer Formulierung ist nicht aufgehoben. Auch, wenn die Gemeinde Gmund darauf verweist, dass Dr. Eichacker vom Landratsamt inzwischen unterscheidet zwischen Landschaftsschutzgebieten nach “alter Ordnung” und nach “neuer Ordnung”. Seine ungewöhnliche Begründung ist: Die Baurechts-Novelle im Jahre 1977 habe eine unbeabsichtigte Härte bzw. unzumutbare Belastung gegenüber früher bei der Bauleitplanung bzw. bei Bauanträgen im Schutzgebiet geschaffen.

Neue Karte im Landratsamt verschollen?

Darüber lässt sich trefflich streiten. Auch, weil das Landratsamt dann zwei Jahre später sogar die Grenzen der Schutzgebiete neu gezogen bzw. aktualisiert hat. Veröffentlicht mit neu angefertigter Karte im Amtsblatt vom 29. Januar 1980. Was ist daran nun “neue Ordnung” und was “alte Ordnung”? Auch die Aufforderung, sich diese neue Karte anzusehen, läuft inzwischen ins Leere: Sie gilt als im Landratsamt verschollen.

Schließlich irritiert mich die Feststellung der Gmunder, die Ausführungen der Alpenkonvention seien keine gesetzlichen Vorschriften und kein Hindernis für die Rechtskräftigkeit des Bebauungsplanes. Wie ich höre, wurde das international vereinbarte Vertragswerk der Alpen-Anrainer-Staaten am 18. Dez. 2002 in geltendes Bundesrecht überführt – auch in Art. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes wird demnach auf die Gültigkeit der Alpenkonvention verwiesen.

In der besagt Artikel 11 Absatz 1 ganz eindeutig : “Die Vertragspartner verpflichten sich, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und wo erforderlich ist, zu erweitern”. Und dann macht der 2. Satz die Verpflichtung vollends klar: “Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden”. Sicherlich auch in Oberbayern.

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