Warum ein Pfandleihhaus Wiessee verklagte

Lange stand der frühere Bayerische Hof am Wiesseer Zentralparkplatz leer. Im letzte Jahr zog ein Indisches Restaurant ein. Doch bereits davor gab es Unruhe rund um das Gebäude. Die früheren Eigentümer aus München klagten gegen die Gemeinde Bad Wiessee. Der Grund: die aus ihrer Sicht zu hohe Fremdenverkehrsabgabe.

Das Schild steht noch da - geschlossen hat der Bayrische Hof in Wiessee aber schon lange
Früher der Bayerische Hof – mittlerweile ein Indisches Restaurant / Archivbild

2,09 Millionen Euro – soviel plante die Gemeinde Bad Wiessee laut Haushaltsplan im Jahr 2016 mit dem Fremdenverkehrs- und Kurbeitrag einzunehmen. Diese Beiträge dienen den Wiesseern für die – nach eigener Aussage – Aufwendungen sowie die Förderung des örtlichen Tourismus. Doch wer zahlt eigentlich in diesen Tourismus-Topf ein? Im Prinzip alle, die etwas mit dem Fremdenverkehr zu tun haben und daraus einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Also Gastgeber, Hotels, Restaurants – sogar Dienstleister wie Friseure oder der Einzelhandel entrichten einen Betrag an die Gemeinde.

Wie hoch die zu zahlende Summe ist, kommt auf den Gewinn, den Netto-Umsatz und den Vorteilssatz des Unternehmens innerhalb eines Jahres an. Auch das Pfandleihhaus München sollte bereits vor Jahren knapp 14.000 Euro an die Gemeinde zahlen. Doch wie ein Mitarbeiter Mitte 2016 gegenüber der Tegernseer Stimme erklärte „handelt es sich um einen unberechtigten Beitrag“. Im April 2016 klagte das Unternehmen daher vor dem Münchner Verwaltungsgericht.

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Einigung vor Gericht

Der Grund für den Rechtsstreit war ein Immobilien-Verkauf vor fast acht Jahren. Damals war das Gebäude am Zentralparkplatz – das teilweise als Restaurant und als Architekturbüro genutzt wurde – noch im Besitz der Pfandleihhaus München GmbH. Zu der Zeit sei laut Angaben des Unternehmens auch noch ein Betrieb aktiv gewesen. Durch den Weiterverkauf der Immobilie setzte die Gemeinde einen Betrag von knapp 14.000 Euro als Fremdenverkehrsabgabe fest – doch die Summe wollte das Pfandleihhaus nicht akzeptieren und klagte.

Für Bad Wiessee stand damals allerdings fest: die vermieteten Räume, und da speziell die Gaststätte, seien auch von Touristen häufig frequentiert worden. Eine Sichtweise, die das Münchner Verwaltungsgericht in erster Instanz nicht teilte und die Beitragspflicht im aktuellen Fall kippte. Für Wiessee nur ein Betriebsunfall. Vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) wollte man recht bekommen und legte Widerspruch gegen das Urteil ein.

Doch dort kam es gar nicht erst zum Haupverfahren. Bereits in der mündlichen Verhandlung schlossen die Wiesseer und das Münchner Pfandleihhaus einen Vergleich. Dieser besagt, dass der Kläger mit rund 6.000 Euro knapp die Hälfte des Streitwerts begleichen muss. Damit konnte der VGH auch keine richtungsweisende Entscheidung treffen und die Frage “Sind Fremdenverkehrsbeiträge aus dem Verkauf eines gewerblich genutzten Anwesens zulässig?” bleibt weiterhin ungeklärt.

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