Rush-Bar: Ex-Chef entgeht Gefängnis

Schon seit Längerem ist die Rush Bar in Rottach-Egern ein Fall für die Behörden. Zunächst stritt man sich mit dem Landratsamt, ob es sich bei der Rush Bar um eine Bar oder eine Diskothek handelt. Dann wurde bekannt, dass die Geschäftsführung der Betreibergesellschaft Beschäftigte nicht ordnungsgemäß gemeldet hatte. Nun erging das Urteil.

Die Rush Bar in Rottach-Egern sorgt weiter für Schlagzeilen.
Die Gerichtstermine rund um die Rush Bar in Rottach-Egern sind nun erst einmal beendet.

Die Verantwortlichen der Rush Bar mussten sich in den vergangenen Wochen vor Gericht verantworten. Alexander W. sowie dem früheren Geschäftsführer Thomas S. wurde vorgeworfen, zahlreiche Angestellte nicht oder in nicht ausreichender Form der Sozialversicherung gemeldet zu haben.

Bereits im April war gegen den damaligen Besitzer der Bar, Alexander W., eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt worden. Gestern wurde nun das Urteil gegen Thomas S. gefällt. Das Gericht betonte, er habe als Geschäftsführer die Verantwortung für das Unternehmen.

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Besitzer versus Geschäftsführer

Verantwortung war auch der Knackpunkt des bisherigen Verfahrens gewesen. Diese hatten sich die Angeklagten gegenseitig zugeschoben. Thomas S. erklärte, er habe alle Unterlagen an Alexander W. weitergereicht und darauf vertraut, dass dieser sie weiter bearbeite.

Überzeugen konnte er aber damit weder Richter, noch Staatsanwalt. Dass alle drei Zeugen der Gegenseite trotz hoher Strafen für Falschaussage gelogen hätten, glaubte der Richter nicht. Auch das Verhalten des Buchhalters von Alexander W. wurde als Indiz für die Unschuld des Inhabers gewertet. Dieser soll, als ihm der Missstand bekannt wurde, sich vor die Bar gestellt und Arbeitsverträge an die Angestellten verteilt haben.

Besonders ins Gewicht fiel auch das Vorstrafenregister von Thomas S. Bereits zweimal wurde er wegen ähnlicher Vergehen verurteilt. Laut Richter zeige dies zumindest, dass ihm eine solche Tat zuzutrauen sei.

Ein gnädiges Urteil

Dass der ehemalige Geschäftsführer dennoch nur zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, begründete der Richter mit dem Hinweis auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft. Diese hatte nur eine Geldstrafe gefordert. Er wolle daher nicht päpstlicher sein als der Papst, so der vorsitzende Richter. Dennoch betonte er, dass er sich auch eine auf Bewährung ausgesetzte Haftstafe hätte vorstellen können. Nach drei betrunkenen Autofahrten habe man auch mit mehr als einer Geldbuße zu rechnen, zog der Richter den Vergleich.

In 43 Fällen sei ein Schaden von 40.000 Euro entstanden, hieß es in der Urteilsverkündung. Demgegenüber mag die Strafe von 220 Tagessätzen à 15 Euro als gering erscheinen, ist jedoch der finanziellen Situation von Thomas S. geschuldet. Der Verurteilte hat derzeit kein festes Einkommen. Die Anzahl der Tagessätze bedeutet jedoch, dass die Verurteilung in das Führungszeugnis von Thomas S. aufgenommen wird. Auch die Gerichtskosten hat der Angeklagte zu tragen. Eine Revision ist aber noch möglich.

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