Umstrittene Solaranlage darf bleiben

Solaranlagen auf dem Dach – ja oder nein? Auch im Tal geht der Trend in Richtung erneuerbare Energien. Doch alles ist hier nicht erlaubt.

Bei einem Vor-Ort-Termin in Tegernsee wurde gestern über die Solaranlage von Georg Bauer entschieden. So wie die Anlage angebracht ist, entspricht sie nicht der Satzung der Stadt. Trotzdem konnte ein Kompromiss gefunden werden.

Die Solaranlage von Georg Bauer in Tegernsee darf bleiben, obwohl sie von der Satzung abweicht
Die Solaranlage von Georg Bauer in Tegernsee darf bleiben, obwohl sie von der Satzung abweicht.

Erst im Juli hatte die Stadt Tegernsee ihre Solarzellen-Satzung angepasst. „Der Druck durch die Energiewende wird immer größer”, erklärte Bauamtsleiterin Bettina Koch auf der Bauausschusssitzung im Juli. Deshalb darf jetzt mehr als ein Drittel des Daches mit Solarzellen bedeckt sein. Trotzdem müssen die Anlagen einheitlich gestaltet sein und dürfen keine Lücken aufweisen.

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Auf dem Dach von Georg Bauer wurden jedoch vier Solaranlagen unterschiedlicher Größe installiert. Außerdem gibt es Aussparungen für Dachfenster. Der Besitzer wollte der Forderung der Stadt, die Anlage entsprechend zurückzubauen, nicht nachkommen und reichte Klage beim Münchner Verwaltungsgericht ein.

Tegernsee erteilt Genehmigung für Abweichung

Beim angesetzten Vor-Ort-Termin des Gerichts mit Richterin Cornelia Dürig-Friedl hatte sich der Rechtsstreit jedoch schon erledigt. Kläger und Stadt hatten bereits eine Lösung gefunden. Da das aber erst sehr kurzfristig der Fall war, konnte der Termin am 1. Oktober nicht mehr abgesagt werden. Die Gemeindeverwaltung hatte sich entschieden, eine Genehmigung für die Abweichung der Anlage von der Satzung zu erteilen. So sind es insgesamt vier Solarflächen, die nicht zusammenhängen.

Das Landratsamt Miesbach akzeptierte die Aufhebung des Bescheids und der Kläger erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Damit wurde auch das Verfahren eingestellt. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Gerichtskosten von rund 360 Euro trägt der Freistaat, die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

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