Es ist zu verführerisch. Ein oder zwei Urlaubstage nehmen und schon die ganze Woche frei. Gerade in großen Betrieben gibt es dann ein Gerangel um die Brückentage. Aber wer hat Anspruch auf diese Tage? Gibt es überhaupt Anspruch?
Zunächst einmal gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort insbesondere § 7 BUrlG. Hier steht im Absatz 1, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Wunsch eines Arbeitnehmers nach Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt wohlwollend entgegenkommen muss. Eine Pflicht, bestimmte Tage damit zu gewähren, besteht also nicht. Weiterhin können noch geltende Tarifverträge Regelungen zum Urlaub enthalten oder der individuelle Arbeitsvertrag. Lesen Sie also unbedingt Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht auch vor, dass der Arbeitgeber, unter Berücksichtigung dringender betrieblicher Belange, den Urlaubswunsch ablehnen kann(§ 7 Abs. 1, Satz 1 BUrlG). Das bedeutet, der Arbeitgeber muss seine Ablehnung eines Urlaubswunsches begründen. Nicht Sie als Arbeitnehmer müssen erklären, warum Sie ausgerechnet an den Tagen X – Y Urlaub haben möchten. Der Arbeitgeber braucht einen nachvollziehbaren und dringenden Grund für ein Nein zum Urlaubstag.
Ablehnen geht, wenn der Laden zusammenbricht
Arbeiten Sie beispielsweise zu dritt in einem örtlichen Handy-Laden? Wenn dann bereits zwei Kollegen Urlaub beantragt haben, gilt das als dringender Grund. Das Geschäft muss schließlich funktionieren. Sind Sie die Erste, die Urlaub beantragt, kann die Begründung „wir müssen an den Tagen ihres beantragten Urlaubs geöffnet haben“ wiederum nicht ausreichen. Diese Begründung könnte der Arbeitgeber das ganze Jahr geben. Es gibt ja noch zwei Mitarbeiter. Die sind noch verfügbar. Somit wären sie fein raus und könnten in den Urlaub fahren. Der Arbeitgeber kann Ihren Urlaubswunsch aber auch damit ablehnen, dass andere hier auch Urlaub nehmen gedenken.
Bleiben wir im Handy-Laden: Beantragen alle drei Mitarbeiter gleichzeitig für den gleichen Zeitraum Urlaub, darf der Arbeitgeber jemanden bevorzugen – nach sozialen Gesichtspunkten. Soziale Gesichtspunkte können Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder auch die familiäre Situation sein. Dass die beliebten Brückentage zwischen Weihnachten und Neujahr also öfter an ältere Kollegen gehen oder an die mit langer Betriebszugehörigkeit und schulpflichtigen Kindern, liegt darin begründet.
Zu berücksichtigen bleibt, dass Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Denn der Urlaub ist für die Erholung, sprich die Erhaltung der Arbeitskraft vorgesehen. Wer seine 20 Urlaubstage aufsplittet und immer wieder hier und da einen oder zwei Urlaubstage nimmt, wird nie richtig abschalten. Und der Arbeitgeber kann hier einschreiten. Auch hier gibt es Ausnahmen, etwa wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Oder es einen wichtigen Grund gibt, warum jemand seinen Urlaub aufsplitten muss.
Es gibt keinen Anspruch auf bestimmte Urlaubstage. Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen weitgehend Rechnung tragen. Will er das nicht, muss er die Ablehnung begründen. Wer klug und beliebt bleiben will, der berücksichtigt auch die betriebliche Situation. Sprich: Abstimmung im Kollegen-Kreis bevor der Urlaub eingereicht wird. Dann muss der Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung nicht „durchregieren“.
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