Was als Zulieferer beachtet werden muss

Der Tegernsee boomt wieder, seitdem die Corona-Maßnahmen erheblich gelockert worden sind. Das bedeutet demnach auch, dass Zulieferer wieder ihre Ware an die Gastronomie und Hotellerie liefern müssen. Hierbei gibt es einige Regeln, die aber beachtet werden müssen und in diesem Artikel soll es darum geht, welche Fallstricke lauern können. Das ist auch für den Laien interessant, denn durch Fahrdienste kann theoretisch jeder ein Zulieferer werden, um sich beispielsweise am Wochenende etwas dazuzuverdienen.

Die Fahrerkarte ist am wichtigsten

Bei LKWs ab einem zuverlässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen ist eine Fahrerkarte zu installieren, diese gehört aber bei jedem Fahrzeug bereits zur Serienausstattung und müsste daher nicht nachgerüstet werden. Der digitale Tachograph ist dann vom Unternehmen auszulesen, wobei aber auch einige Fristen zu beachten sind. Es geht darum, dass Lenk- und Ruhezeiten auch befolgt werden. Das Auslesen erfolgt über ein Auslesegerät und kann am Computer oder am Smartphone ortsunabhängig erledigt werden.

Die zeitlichen Fristen sollten niemals vernachlässigt werden und dies tut auch kein seriöses Unternehmen, denn dadurch können empfindliche Geldstrafen entstehen. Die Fahrdaten eines jeden Fahrers sollten spätestens nach 28 Tagen ausgelesen werden, denn über mehr Speicherkapazität verfügt kaum ein Tachograf. Ältere Daten werden sonst überschrieben. Es besteht die Pflicht, dass die Daten mindestens 90 Tage abgerufen werden können.

Damit die Daten aber ausgelesen werden können, wird spezielles Equipment nötig, denn die .ddd-Dateien können nicht „einfach so“ ausgelesen werden. Die speziellen Geräte verfügen über dessen teilweise auch über eine Software für die Archivierung von Fahrtenschreiberdaten. In Bezug auf das Fahr- und Ruhezeitgesetz gilt auch dafür zu sorgen, dass die Daten für mindestens ein Jahr aufbewahrt werden. Sollten die Daten auch für die Steuer Anwendung finden, dann gilt eine längere Aufbewahrungsfrist. Die Software Fahrerkarte auslesen zeigt für gewöhnlich solche Fristen auch an.

Ist eine temporäre Fahrerkarte zulässig?

Eine vorläufige Fahrerkarte ist lediglich für Fahrer aus einem Nicht-EU-/EWR-Land bestimmt und wird einmal ausgestellt, wobei die Gültigkeit auf 185 Tage begrenzt ist. Die temporäre Fahrerkarte ist auf den Fahrer bezogen und kann keinem weiteren Fahrer „verliehen“ werden, denn folgende Funktionen hat diese:

  • Registrierte Fahr- und Ruhezeiten
  • Zugriff auf den digitalen Fahrtenschreiber
  • Identifikationsmittel (inklusive Passfoto auf der Karte)
  • Zu berücksichtigen gilt, dass die temporäre Fahrerkarte auch von der Dauer der Arbeitserlaubnis abhängig ist. Diese Fälle mehren sich, da ein LKW-Fahrermangel besteht.

    Lenk- und Ruhezeiten müssen eingehalten werden

    Im Transportgewerbe gelten strenge Regeln in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten und diese sind europaweit einheitlich innerhalb einer Verordnung festgehalten. Die Verordnung sagt aus, dass die tägliche Ruhezeit 11 aufeinander folgende Stunden erfolgen muss. In Deutschland besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Ruhezeit aufgeteilt wird, jedoch nur in zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt muss drei aufeinander folgende Stunden betragen und er zweite Abschnitt mindestens neun Stunden.

    Wenn die Polizei die Fahrerkarte auslesen möchte, dann sollten genau diese Zeiten auch darauf vermerkt sein, denn ansonsten ergeben sich daraus empfindliche Geldbußen. Dies gilt auch für die wöchentliche Ruhezeit, die im Normalfall bei mindestens 45 Stunden liegt einschließlich der Tagesruhezeit. Die tägliche Lenkzeit beträgt zwischen zwei Ruhezeiten maximal neun Stunden, diese kann zweimal in der Woche auf 10 Stunden aber erhöht werden.

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