Was gilt denn nun eigentlich?

So langsam blickt kaum jemand noch durch. Welche Betriebe dürfen wann öffnen? Welche Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen gelten? Und welche Lockerungen kommen auf uns zu? Eine Zusammenfassung der aktuellen Regelungen.

Wenn die Inzidenz unter 100 fällt, winken Lockerungen…

Die meisten Lockerungen der Corona-Maßnahmen sind nach wie vor abhängig von einem stabilen Inzidenzwert innerhalb der vergangenen sieben Tage – momentan bei uns im Landkreis Miesbach leider noch nicht der Fall. Zwar liegen wir seit einigen Tagen unter 150, aktuell ist die Inzidenz aber wieder auf 142 gestiegen. Sollten die Zahlen allerdings demnächst sinken, stehen auch hier die langersehnten Öffnungen im Raum.

Die Lockerungen für Gastronomie, Kultur und Sport muss das Landratsamt Miesbach dann beim bayerischen Gesundheitsministerium beantragen und auf eine Genehmigung warten. Öffnungen seien kein Automatismus, stellte das Ministerium klar. “Die Sieben-Tage-Inzidenz muss insgesamt fünf Tage in Folge unter 100 liegen. Anschließend sind zwei Tage zur Umsetzung vorgesehen”, so ein Ministeriumssprecher.

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In der Summe wird also der Zeitraum einer Woche betrachtet. Demnach kann dann am achten Tag geöffnet werden. Folgende Lockerungen stehen dann in Aussicht:

Außengastronomie: Bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 ist die Bewirtung unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln im Außenbereich erlaubt. Voraussetzung ist eine Terminbuchung und bei mehreren Haushalten an einem Tisch ein negativer Coronatest oder ein Nachweis über eine vollständige Impfung. Bei einer Inzidenz unter 50 gelten diese Einschränkungen nicht mehr. Schluss ist immer um 22.00 Uhr.

Theater und Kino: Die Gastroregeln gelten auch für Theater und Kinobesuche. Bei niedriger Inzidenz sind Besuche unter den selben Voraussetzungen gestattet – heißt mit Abstand, Maske und Testnachweis.

Sport: Auch für den Sport gibt es gute Neuigkeiten. Bei Inzidenzwerten unter 100 darf nun auch in Innenräumen kontaktfrei trainiert werden. Draußen darf auch Sport mit Körperkontakt stattfinden. Allerdings gilt weiterhin eine Testpflicht.

Körpernahe Dienstleistungen Sogenannte “körpernahe Dienstleistungen” sind mit Testpflicht und gebuchtem Termin bei einem Inzidenzwert unter 100 wieder erlaubt. Das heißt also, auch dem Besuch von Nagelstudios und Kosmetikstudios steht nichts mehr im Weg – solange die FFP2-Maskenpflicht und die aktuellen Hygieneregeln eingehalten werden.

Hundeschulen: Unsere Vierbeiner dürfen nun auch wieder zum Unterricht. Solange die Inzidenz stabil unter 165 liegt, steht der Erziehung unter Einhaltung der Abstände nichts im Wege. Kann der Mindestabstand von 1,5 Metern in Hundeschulen nicht eingehalten werden, besteht Maskenpflicht.

Einzelhandel: Bei einer Inzidenz unter 150 ist Click & Meet möglich. Bedeutet: Einkaufen mit vorheriger Terminbuchung und maximal 24 Stunden altem negativem Schnelltestergebnis des Kunden. Ab einer Inzidenz von über 150 ist dann nur noch Click & Collect möglich.

Hotels und Ferienwohnungen: Mittlerweile steht nun auch die Öffnung der touristischen Betriebe zum Beginn der Pfingstferien offiziell fest. Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Jugendhherbergen dürfen ab dem 21. Mai öffnen, solange die Inzidenz stabil unter 100 liegt. Vorraussetzung ist ein maximal 48 Stunden alter negativer PCR-Test oder ein 24 Stunden alter negativer Corona Schnelltest.

Geimpft/Genesen/Getestet: 
Grundsätzlich gilt: Geimpfte, genesene und negativ getestete Personen sind bei den Öffnungen gleichgestellt.
Als vollständig geimpft gelten Bürgerinnen und Bürger, deren Zweitimpfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mindestens 14 Tage zurückliegt. Als Nachweis hierfür zählt derzeit der Impfpass in Papierform. Als genesen gelten Bürgerinnen und Bürger, die per eindeutig zuordenbarem PCR-Testergebnis (Ergebnis aus der Zeit während der Infektion) nachweisen können, dass Sie mindestens vor 28 Tagen, höchstens aber sechs Monaten, eine Coronainfektion durchgemacht haben.
Für vollständig Geimpfte und Genesene gelten seit gestern keine Ausgangsbeschränkungen mehr. Sie müssen sich nicht mehr an die lokalen Ausgangssperren halten. Die Kontaktbeschränkungen im privaten Umfeld sind für sie ebenfalls aufgehoben. Sie werden nicht mehr mitgezählt. Heißt im Klartext: Auch in Regionen mit hohen Infektionszahlen können sich beispielsweise zwei nicht geimpfte Menschen mit mehreren Geimpften oder Genesenen treffen. Diese Regeln gelten aber nur für Geimpfte und Genesene. Diese müssen auch keinen Corona-Test mehr vorlegen.

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