Was passiert, wenn man sich nicht an die Regeln hält?

Die aktuellen Ausgangsbeschränkungen sind derzeit in aller Munde. Doch was passiert eigentlich, sollte man sich nicht an die Beschränkungen anpassen? Wie hoch sind die Bußgelder? Und wer ist für die Verfolgung und Ahndung zuständig?

Dicht belagert war die Baumgartenschneid. Was im Herbst noch selbstverständlich schien, sollte jetzt vermieden werden.

Die eigene Gastronomie öffnen, nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand einhalten, die Wohnung ohne triftigen Grund verlassen. All das sind seit dem 27. März 2020 Ordnungswidrigkeiten, die geahndet werden. Doch wer kümmert sich um die Verfolgung von Verstößen? Und was genau erwartet einen bei einer Ahndung?

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeit ist die Kreisverwaltungsbehörde. Als Richtlinie für die örtlichen Zuständigen dient der Buß- und Verwarnungskatalog des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, und des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Von Begriffsbestimmung, über Anwendungsbereich bis hin zum Bußgeldverfahren kann hier alles nachgelesen werden.

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Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, den erwartet eine Ahndung mit einer Geldbuße. Die Höhe der Strafe kann je nach Umständen des Einzelfalls variieren. Zwar gibt es eine Liste mit verschiedenen Ordnungswidrigkeiten und deren Folgen, diese Angaben gelten allerdings nur bei einem vorsätzlichen Erstverstoß. Bei “Folgeverstößen beziehungsweise mehrmaligen Verstößen” seien diese jeweils zu verdoppeln, heißt es in der Bekanntmachung.

Ermäßigung der Geldstrafe

Bei Fahrlässigkeit seien die Regelsätze zu halbieren. Zu einer Ermäßigung der Geldstrafe kann es beispielsweise kommen, sollte der Betroffene Einsicht zeigen, und eine Wiederholung des Verstoßes somit nicht zu befürchten sei. Oder falls die vorgeschriebene Geldbuße zu einer „unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung“ führe. Genauere Informationen findet ihr in dem Bußgeldkatalog. Häufig gestellte Fragen beantwortet das Bayerische Innenministerium hier.

Hier eine Liste mit einigen Ordnungswidrigkeiten, und der Höhe des Bußgeldes für die betroffene Person:

(Zur vollständigen Liste.)

Was?

Wer?

Wie viel?

Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft 5.000,00 Euro
Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands Personen, die gegen das allgemeine Abstandsgebot verstoßen, ohne dass eine Ausnahme besteht 150,00 Euro
Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Ausnahmen: Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige, Palliativstationen und Hospize)Person, welche eine genannte Einrichtung betritt, ohne dass eine Ausnahme besteht 500,00 Euro
Besuch von:
  • vollstationären Einrichtungen der Pflege
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • ambulant betreuten Wohngemeinschaften
  • Altenheimen und Seniorenresidenzen
Person, welche eine genannte Einrichtung betritt 500,00 Euro
Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe Person, welche die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt150,00 Euro
Betrieb von Einrichtungen die nicht notwendiger Verrichtungen des täglichen Lebens dienen Betreiber 5.000,00 Euro
Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote Betreiber2.500,00 Euro
Betreten von Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung Schüler, Kinder und Studierende, soweit strafmündig und/oder deren Personensorge berechtigte 150,00 Euro
Wahrnehmung eines Betreuungsangebots, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen Personensorgeberechtigte 500,00 Euro

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