Brauche ich jetzt einen Energieausweis?

Das Versenden von Abmahnungen an Immobilienbesitzer ist die neueste Masche von Betrügern. Verunsicherte Hausbesitzer, denen ein solcher Fall widerfahren ist, wandten sich unter anderem an den Gmunder Energieberater Helmut Jaki. Er rät zur Wachsamkeit.

Denn seit 1. Mai gilt zwar die neue Energieeinsparverordnung, die einen Energieausweis vorschreibt. Doch Jaki räumt mit einem weit verbreiteten Irrtum auf. Denn ein solcher Ausweis sei nicht für jeden Pflicht.

Um „undichte Stellen“ herauszufinden, arbeitet auch Helmut Jaki mit Thermografie-Aufnahmen,

Seit 1. Mai 2014 ist die neue Energieeinsparverordnung – kurz EnEV 2014 – in Kraft. Mit ihr werden auch Betrüger angespült, die Immobilienbesitzer eine Abmahnung zustellen, verbunden mit einer Überweisungsaufforderung für einen meist hohen Betrag. Auch Helga P. aus Schaftlach ist dies passiert.

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Helga P. wohnt in ihrem eigenen – teils auch vermieteten – Haus und war der Meinung, sie müsse nun sofort einen Energieausweis beantragen. Das Schreiben, das sie in ihrem Briefkasten fand, machte sie zusätzlich unruhig. Sie wandte sich an Energieberater Helmut Jaki – die richtige Entscheidung.

Die bloße Aussage, dass man gegen die neue Regelung – die EnEV 2014 – verstoßen hat, reicht nicht aus für eine Abmahnung.

Richtig ist, dass ein Energieausweis ab 1. Mai 2014 unumgänglich ist, weiß Jaki. Aber nicht für jeden Immobilienbesitzer automatisch, schränkt er ein. Laut Internetportal www.enev-online.de muss, wer eine Wohnung zum Verkauf oder zur Vermietung ausschreibt – in der Zeitung oder im Internet – Angaben zu energetischen Eigenschaften des Hauses oder der Wohnung machen.

Was bezweckt die Energieeinspar-Verordnung?

Dabei stützt sich die neue Regelung auf durchaus nachvollziehbare Gründe. Das Portal nennt als Hintergrund, dass sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt hat, bis zum Jahr 2020 die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern. Damit will sie die Umwelt entlasten, denn Gebäude verbrauchen 40 Prozent der gesamten Energie in den EU-Ländern.

Eine der Maßnahmen ist es, einen Vergleich zu ermöglichen, welche Gebäude wie viel Energie verbrauchen und welche Einsparpotenziale sich anbieten. Mieter oder Käufer können die Energieeffizienz eines Gebäudes ablesen, um somit die Energiekosten einschätzen zu können. Das gewährleistet und erhöht Transparenz und Vergleichbarkeit. Diese Aufgabe soll ein Energieausweis übernehmen, so Helmut Jaki:

Wer einen solchen Ausweis für sein Gebäude braucht, ist in der neuen EnEV strenger geworden.

Galt die Pflicht, einen Energieausweis führen zu müssen, bisher lediglich für Neubauten, so wird dieser Kreis nun größer. Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen – etwa wenn ein Gebäude unter Denkmalschutz steht – kann man eine Befreiung beantragen.

Einen Energieausweis braucht somit jeder, der ein Haus oder eine Wohnung vermietet, sofern es sich dabei um einen Mietwechsel handelt, sowie jeder, der eine Immobilie verkaufen will. Der Vermieter oder Verkäufer ist danach auf Anfrage dazu verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen.

Welche Energieausweise gibt es?

Der Gesetzgeber hat zwei Varianten des Energiepasses festgelegt. Den verbrauchsorientierten und den bedarfsorientierten Ausweis. Die kleinere Variante – der verbrauchsorientierte Ausweis – reicht in vielen Fällen aus. Jaki kann ihn in Kürze erstellen. Der Hausbesitzer hat dazu einfach die Abrechnung seines Energieverbrauchs für die zurückliegenden drei Jahre herauszusuchen. Den Rest erledigt der Energieberater. Hier geht es darum, den tatsächlich angefallenen Verbrauch zusammenzufassen.

Helmut Jaki bei der Arbeit.
Helmut Jaki bei der Arbeit.

Der „große Bruder“ – der bedarfsorientierte Ausweis – ist dagegen vorgeschrieben für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Baugenehmigung vor dem 1. November 1977 erteilt wurde und die noch nicht energetisch saniert wurden. Ausgenommen davon sind Gebäude, die vor diesem Termin gebaut wurden, aber mindestens auf den Stand der ersten Wärmeschutzverordnung (WSchVO) gebracht wurden. Für diese Gebäude ist auch weiterhin der verbrauchsorientierte Ausweis zulässig.

Beim bedarfsorientierten Ausweis wird also zuerst prognostiziert, wie der voraussichtliche Energiebedarf sein wird. Als Basis nimmt der Energieberater Bausubstanz und vorhandene Heizanlage. Auf Grundlage von energetischen Messungen wird im Ausweis dokumentiert, ob ein Gebäude Energie verschwendet, beispielsweise als Folge von Baumängeln oder undichten Fenstern. Um dies festzustellen, arbeiten Energieberater wie Helmut Jaki mit Thermografieaufnahmen. Der Hauseigentümer bekommt mit dem Energieausweis dann auch Vorschläge, wie festgestellte Mängel behoben werden können.

Kein Ausweis? Das kann teuer werden!

Die Kosten für die Ausweise sind individuell verschieden, je nach Immobilie. Jaki nennt mit etwa 500 Euro eine „Hausnummer“ für einen bedarfsorientierten und mit etwa 60 bis 100 Euro eine für einen verbrauchsorientierten Ausweis. Der Energieausweis gilt übrigens grundsätzlich zehn Jahre. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass der neue Ausweis nach EnEV 2014 eine Effizienzklasse, ähnlich wie bei Elektrogeräten: A, B, C etc., beinhaltet.

Bereits vorhandene Ausweise dürfen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit noch weiterverwendet werden. Sollte sich aufgrund von Renovierungsarbeiten die Energieeffizienz eines Gebäudes verbessert haben, so kann ein neuer Ausweis erstellt werden. Für Eigentümer, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, könnte es teuer werden. Es droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro, wenn man keinen Ausweis vorlegen kann.

Abmahnung bekommen? Sollte man derartige Post im Briefkasten vorfinden, so solle man sie genau prüfen und sich entweder an seinen Energieberater wenden, rät Helmut Jaki. Oder man konsultiert gleich einen Rechtsexperten.

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