Abschieben? Im Prinzip ja, aber…

Letzte Woche gab es erneut Auseinandersetzungen in der Holzkirchner Traglufthalle. Auslöser waren zwei Männer, die immer wieder auffällig werden. Schnell wird der Ruf nach Abschiebung laut – doch so einfach ist das nicht.

Der Weg zur Abschiebung ist lang – die bürokratischen Hürden hoch.

Wie berichtet kam es in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag erneut zu einer Auseinandersetzung in der Traglufthalle am Holzkirchner Moarhölzl. Auslöser war der Streit zweier Männer. Die Situation eskalierte. Die Polizei musste eingreifen und beim Einsatz in der Halle Eiern beworfen. Die Streithähne sind keine Unbekannten. Bereits mehrmals wurden sie polizeilich auffällig.

Durch Kommentare wie „Sofort ausweisen“ oder „Womöglich sitzt er die Strafe in Deutschland auf unsere Kosten ab“ stellt sich die Frage: Wird ein immer wieder auffälliger Asylbewerber wirklich ausgewiesen oder bleibt er in Deutschland?

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Abschiebung kann sich hinziehen

Eine Abschiebung sei erst möglich, so die Aussage aus dem Landratsamt Miesbach, wenn entweder das Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist, oder aber eine Ausweisung verfügt wurde. Vor einer Ausweisung sei zunächst eine Anhörung durchzuführen.

Einer Abschiebung während der Verbüßung einer Haftstrafe müsste die Staatsanwaltschaft zustimmen. Das sei aber bei Freiheitsstrafen in der Regel frühestens nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe möglich, erklärt Landratamtssprecher Birger Nemitz. Und auch das Abschiebungsverfahren könne sich aufgrund der fehlenden Ausweisdokumente einige Monate hinziehen. Das bestätigt auch Oliver Platzer, Sprecher des Innenministeriums:

Ein Asylbewerber kann nicht einfach in den nächsten Flieger gesetzt werden, er braucht einen ausreisepflichtigen Status. Dieser ist erst dann erreicht, wenn ein ablehnender Asylantrag vorliegt und alle Klagewege ausgeschöpft sind.

Diese Passersatzpapiere könne man aber bei Haftfällen in der Regel beantragen, so Nemitz, sodass spätestens zum Haftende eine zeitnahe Abschiebung erfolgen würde. Doch für das endgültige Ausweisen bedürfe es zudem einer Beauftragung der zuständigen Polizeiinspektionen. Das Landratsamt müsse dann mit der Polizeiinspektion einen Termin für die Abschiebung festlegen, den Transport von der JVA zum Flughafen organisieren und schließlich die erforderlichen Papiere übermitteln.

Auch wenn sicher sei, wie Oliver Platzer erklärt, dass Straftäter auf jeden Fall außer Landes müssen, weil sich ein Flüchtling mit einer Straftat das Anrecht auf Asyl verwirkt habe, dürfte klar sein, dass solche Vorfälle das Verständnis und die Hilfsbereitschaft für friedliche Asylbewerber nicht gerade erleichtern. Eine Differenzierung wird zusehends schwieriger. Und auch wenn die Forderung nach „schiebt sie einfach ab“ immer lauter wird, sieht die Praxis für die Behörden oft wesentlich schwieriger aus.

Ein Blick in die Statistik zeigt die Realität: Aus einer Stellungnahme der Bundesregierung im Mai 2016 geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt nur 51 Prozent aller 2014 und 2015 abgelehnten Asylbewerber Deutschland tatsächlich verlassen haben. Allerdings wolle die Bundesregierung „sowohl die freiwillige Ausreise fördern und ausbauen als auch wie Möglichkeit der Abschiebung besser und konsequenter nutzen.”

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