Am Montag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Saurüssel-Urteil neu aufgerollt. Damit sind alle wieder am Zug: Der Verein zum Schutz der Bergwelt und Franz Haslberger, dem die Alm gehört.
Die Saurüsselalm: Einst eine urige Alm, jetzt eine urige Event-Location. Partys, ein Tanzboden, ausufernde Hüttenabende mit Spitzenköchen; und eine Shuttleservice auf 927 Meter – das geht einigen auf den Zeiger. Etwa dem Verein zum Schutz der Bergwelt, der 2022 gegen die Luxus-Alm klagte. Der Grund? Aus der landwirtschaftlichen Alm wurde 2020 eine Gaststätte. Genehmigt vom Landratsamt Miesbach.
Der Verein zum Schutz der Bergwelt fürchtete einen Nachahmer-Effekt und wand sich zunächst an das Landratsamt. Erst als das nicht klappte, zog der Verein 2021 vor Gericht, so erklärt es Lorenz Sanktjohanser vom Verein zum Schutz der Bergwelt.
Klage nur zum Teil erfolgreich
Doch der Verein scheitert mit seiner Klage. Die Richterin, Cornelia Dürig-Friedl (Verwaltungsgericht München), die im Sommer 2022 zu Fuß zur Saurüsselalm geht, um Recht zu sprechen, lehnt die Klage des Vereins zum Schutz der Bergwelt ab. Begründungen? Multiple: es handle sich nicht um eine “privilegierte Gaststätte im Außenbereich”, Erweiterung von Keller und Untergeschoss waren bekannt und wurden vom Kläger nicht angefochten, also zu spät geklagt. Und Landschaftsschutzgebiet gleich ungültig.
15 Mal im Jahr Sonder-Party?
Ein Teilerfolg erzielt der Verband zum Schutz der Bergwelt dennoch: Extra-Veranstaltungen – bis zu 15 Mal im Jahr, für geschlossene Gesellschaften und inklusive Shuttle-Service? Das hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 15. Juni 2022 aufgehoben, “soweit mit dieser [Baugenehmigung] die Durchführung von 15 Sonderveranstaltungen im Jahr genehmigt wurde.”
Urteil Münchner Verwaltungsgericht Juni 2022
Im Juni 2022 hat das Münchner Verwaltungsgericht ein Urteil “Zur Privilegierung von Almwirtschaften …” gefällt und damit klare Leitsätze vorgegeben, wie und was auf einer Almwirtschaft so gehen darf. Darunter etwa die klare Vorgabe, dass die “Einrichtung der Allgemeinheit” zur Verfügung stehen solle. Dass es zwar eine anspruchsvolle Speisekarte geben darf, aber auch was für den kleineren Wandergeldbeutel, der mit Bier und Brotzeit zufrieden ist. Wesentlich für die Frage um das Walten und Schalten der Saurüsselalm ist der Passus: “Sonderveranstaltungen für eine geschlossene Gesellschaft mit Shuttlebetrieb sind nicht mehr vom Bestimmungszweck einer gastronomischen Almwirtschaft für die Allgemeinheit umfasst.”
Von Löwis will schlichten
Zwischendurch soll sich Landrat, Olaf von Löwis, um Vermittlungen bemüht haben, zwischen dem Naturverband und dem Wiesseer Großgrundbesitzer. Zu einer außergerichtlichen Einigung kommt es aber nicht. Das Landratsamt hätte gerne um 22.00 Uhr den Stecker für die Hüttenabende gezogen, der Almbesitzer nicht. Stattdessen haben sich alle wieder in Position gebracht:
Franz Haslberger geht in Berufung und der Verein zum Schutz der Bergwelt auch. Damit geht der Streit in die Verlängerung: Nächste Station: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof.
Randnotiz: Landschaftsschutzgebiet
Mit der Urteilsverkündung der Saurüsselalm gerät auch ein anderes Konzept ins Schleudern. Die Alm steht im Landschaftsschutzgebiet „Schutz des Tegernsee und seiner Umgebung“ vom 4. Januar 1954. Doch das Landratsamt Miesbach findet die Karten zum Schutzgebiet nicht mehr – sie fehlen seit etwa 10 Jahren – somit ist die Verordnung formell unwirksam. Zum zweiten sei die Verordnung “materiell” fehlerhaft und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Damit sei das Argument um den Landschaftsschutz “nichtig”.
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