Wir haben uns mit der Weissacher Steuerberaterin Monika Wisgott-Stahl getroffen und nachgefragt: zum Umgang mit Geschenken, privaten Haushaltshilfen, aber auch mit kaputten Waschmaschinen.
Viele Unternehmen möchten sich bei ihren Mitarbeitern mit einer Weihnachtsfeier für die geleistete Arbeit bedanken. Das gute Essen und ein ansprechendes Rahmenprogramm sollen das Arbeitsklima verbessern. Aber wie viel darf das „Gelage“ eigentlich kosten?
Monika Wisgott-Stahl: Die Kosten einer Feier dürfen sich auf maximal 110 EUR brutto pro Arbeitnehmer bei maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr belaufen. Davon ist auch die Weihnachtsfeier nicht ausgenommen.
Und wie ist das bei Geschenken?
Monika Wisgott-Stahl: Der Gesetzgeber hat für Geschenke an Geschäftsfreunde eine Freigrenze in Höhe von 30 bis 35 Euro netto definiert, je nachdem, ob man umsatzsteuerbefreit ist oder nicht. Geschenke an eigene Arbeitnehmer sind grundsätzlich abzugsfähig und auch steuerfrei, wenn der Wert 40 Euro nicht übersteigt.
Das ist ja überschaubar.
Monika Wisgott-Stahl: Ja, aber es gibt einen Geschenktipp für eigene Arbeitnehmer. Der Bundesfinanzhof hat nämlich erst kürzlich entschieden, dass auch Gutscheine unter die sogenannte 44-Euro-Sachbezugsregelung fallen können. Der Arbeitgeber hat also die Möglichkeit, an seine Mitarbeiter z. B. monatlich Benzingutscheine auszugeben, mit denen diese dann an einer beliebigen Tankstelle tanken können. Das Vorgehen ist simpel: Die Mitarbeiter tanken und bezahlen den Treibstoff an der Tankstelle zunächst selbst. Anschließend erstattet der Arbeitgeber den Mitarbeitern den bezahlten Betrag und bestätigt dies auf dem Gutschein.
Geschäftsreisen, Haushaltshilfen und Handwerker
Mal weg vom gewerblichen, hin zum privaten Bereich. Haushaltshilfe, Reisekosten und das obligatorische Arbeitszimmer. Worauf muss man achten?
Monika Wisgott-Stahl: Also, das Reisekostenrecht ist grundlegend geändert worden. Eine wesentliche Änderung ergibt sich bei den Pauschalen für die sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen. Hier wird grundsätzlich zwischen Reisen mit und ohne Übernachtung unterschieden. Bei Reisen mit Übernachtung können für den An- und Abreisetag, ganz unabhängig von der Zeit der Abwesenheit, jeweils 12 Euro als Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden. Für die Tage der Reise mit mindestens 24 Stunden Abwesenheit bleibt es wie bisher bei 24 Euro pro Tag. Um für Reisen ohne Übernachtung eine Verpflegungspauschale von 12 Euro ansetzen zu können, muss die Abwesenheit mindestens 8 Stunden betragen.
Und wie ist mit dem Absetzen von Haushaltshilfen?
Monika Wisgott-Stahl: Wer seine Reinigungshilfe, Gärtner oder die Köchin als Minijobber im Privathaushalt beschäftigt und angemeldet hat, kann damit Steuern sparen. Der Steuervorteil liegt bei 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 510 Euro. Noch mehr Vorteile sichert man sich im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen – egal, ob es um die legale Putzhilfe, die Köchin, das Betreuungspersonal für Kinder oder den Pflegedienst für Alte und Kranke geht. Wer beispielsweise gegen Rechnung eine Haushaltshilfe bezahlt, kann 20 Prozent seiner Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro absetzen. Das bedeutet eine kräftige Steuerentlastung von maximal 4.000 Euro im Jahr. Absetzbar ist dabei alles, was eine Servicekraft rund um den Haushalt erledigt.
Gilt das auch für Handwerker?
Monika Wisgott-Stahl: Für Handwerkerleistungen beträgt der Steuerabzug 20 % der Arbeitskosten ‒ nicht Materialkosten. Maximal liegt dieser allerdings bei 1.200 Euro. Voraussetzung ist jedoch neben der Rechnung die Zahlung auf das Konto des Handwerkers. Barzahlungen werden also nicht berücksichtigt.
Die defekte Waschmaschine senkt die Steuerlast
Und was zählt zu den vom Finanzamt anerkannten Handwerkerleistungen?
Monika Wisgott-Stahl: Alle möglichen Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Malern, Heizkörperlackieren oder die Teppichbodenreinigung vom Profi. Auch wer sich beim Fensteraustausch, der Badmodernisierung oder beim Herausreißen alter Fußböden helfen lässt, senkt seine Steuerlast.
Gleiches gilt für die Unterstützung beim Fliesen- und Parkettlegen, bei Möbelmontagen, Arbeiten am Dach, an Innen- wie Außenwänden, an Garage, Regenrinnen und Fassaden, Heizungsanlagen (Wartung, Reparatur und Austausch) sowie Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen.
Für die Pflege, Reparatur und Wartung von Parkett und anderen Böden, von Wandschränken und Feuerlöschern zu Hause darf man sich vom Finanzamt ebenfalls Geld zurückholen. Gleiches gilt auch für Haushaltsgeräte, und zwar immer dann, wenn Waschmaschine, Fernseher oder Computer streiken, ein defekter Herd oder Geschirrspüler zu Hause gerichtet werden müssen.
Kommen wir zur klassischen Frage an den Steuerberater. Wann und wie darf ich mein Arbeitszimmer zu Hause von der Steuer absetzen?
Monika Wisgott-Stahl: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Von dieser gesetzlichen Grundregel gibt es allerdings zwei Ausnahmen:
Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten Betätigung. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können in diesem Fall vollständig als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Dies ist häufig bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern der Fall, die in der Schule oder im Unternehmen keinen eigenen Arbeitsplatz haben. Hier sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe von 1.250 Euro pro Kalenderjahr abziehbar.
Und was beinhaltet das?
Monika Wisgott-Stahl: Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für Miete, Reinigungs- und Energiekosten, Grundsteuer, Versicherungen, Müllabfuhrgebühren oder Schornsteinfegergebühren. Die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers richten sich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich Arbeitszimmer.
Steuerfrei fürs Ehrenamt
Eine letzte Frage. Seit diesem Jahr können Trainer und andere Ehrenamtliche in Vereinen Geld für ihre Leistungen erhalten. Wie läuft das steuerlich ab?
Monika Wisgott-Stahl: Die sogenannte Übungsleiterpauschale umfasst die Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von 2.400 Euro pro Jahr. Das können alle ehrenamtlich Tätigen wie Ausbilder und Erzieher oder Personen mit einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit sein. Für den Verdienst müssen sie seit 2013 keine Steuern abführen. Und auch die Sozialversicherung drückt beide Augen zu.
Und wie ist es mit der „Ehrenamtspauschale“?
Monika Wisgott-Stahl: Diese wurde von bisher 500 Euro auf 720 Euro für das gesamte Jahr angehoben. Sie gilt für „jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen. Zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern“. Die Pauschale wird – wie die Übungsleiterpauschale – nicht jedem quasi als Steuerfreibetrag gewährt. Die Inanspruchnahme hängt nämlich davon ab, dass mindestens in dieser Höhe ein Obolus an den Ehrenamtlichen geflossen ist.
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