Schon oft lag der 75-jährige Ebster mit den Behörden im Clinch. Ob bei seinen Baumfällaktionen oder Baumängeln in seinen Wohnanlagen. Derzeit entsteht eine neue Anlage in der Jägerstraße. In vier Häusern sind 36 Eigentumswohnungen und 70 Tiefgaragenplätze geplant. Laut Richterin Cornelia Dürig-Friedl betragen die Baukosten „über neun Millionen Euro“. Allein die Tiefgarage verschlinge bereits 1,9 Millionen Euro.
Diese Zahlen seien so vom Bauträger dem Landratsamt genannt worden. Daraufhin erließ das Landratsamt am 7. Mai vergangenen Jahres eine Kostenfestsetzung für eine Baugenehmigung, eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die den Anteil der Wohnung am Grundstück regelt und einen Gebührenbescheid aufgrund der Fremdenverkehrssatzung der Gemeinde Bad Wiessee. Zusammen ergab dies einen Betrag von 16.000 Euro. Dagegen erhob Ebster am 15. Juni Einspruch und klagte einen Monat später. „Das ist ein bisschen spät, denn die Klagefrist endet nach vier Wochen“, so die Richterin.
„Wurde vom Landratsamt falsch beraten“
Da half es auch nichts, dass Ebster als Prokurist seiner Firma immer wieder mit Entschuldigungen auftischte, wie: „das habe ich nicht richtig gelesen, uns hat man was anderes erzählt, wir haben nichts schriftlich, wir wurden vom Landratsamt falsch beraten“. So musste sich Ebster öfter vom Gericht anhören, „dass sich das Landratsamt am Kostenverzeichnis orientiert hat und die Prüfung des Brandschutznachweises korrekt ist, da die vom Kläger angegebenen Baukosten für die Tiefgarage vorgelegen haben“.
Daraus ergebe sich nun mal die Höhe des Betrages. Die Richterin gab Ebster den Rat, die „dicken“ Kostenverzeichnisse der Gebühren künftig besser zu lesen. „Wir haben uns die Kostenrechnung angeguckt, sie ist schon in Ordnung“, musste die Richterin mehrmals wiederholen, weil Ebster offenbar das Gericht nicht verstand oder nicht verstehen wollte. Dürig-Friedl: „Sie haben eine Menge gebaut, deshalb werden die Kostenbescheide so teuer“.
„Versäumnisse des Bauträgers“
Zu hoch waren Ebster auch die Kosten für die sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung. Pro Wohnung berechnete das Landratsamt 80 Euro, pro Tiefgaragenstellplatz 40 Euro. Für sechs Abstellkammern wurden nochmals je 80 Euro in Rechnung gestellt. Das wäre viel zu hoch, klagte Ebster dagegen, andere Landratsämter würden weniger berechnen.
Doch Martin Pemler als Vertreter des Landratsamtes verwies auf den Nachbarlandkreis Bad Tölz und auf Traunstein, dort würden ähnliche Gebühren erhoben wie in Miesbach. „Die Gebühren entstehen, weil sie so etwas Großes bauen“, gab die Richterin zu bedenken. „Von ein paar Gebühren muss der Freistaat auch leben“, schmunzelte die Richterin, aber rein rechtlich sei es eben so.
Ebster schrieb sie ins Stammbuch: „Der Bauträger hat es versäumt, den Wohnungen auch die entsprechenden Tiefgaragenplätze zuzuordnen. Das hätten sie leicht machen können“, argumentierte sie. Das sei so üblich. „Wenn sie Tiefgaragen und Kellerabteile nicht den Wohnungen zuordnen, dann ist das Sondereigentum, das sie extra verkaufen können“. Dann sehe dies im Grundbuchamt und bei den Gebühren anders aus.
Ebster versuchte dem Gericht klarzumachen, er würde gerne kleiner bauen, wenn es die Satzung zuließe. Denn er könne keinen Käufer bei einer entsprechend großen Wohnung verpflichten, drei Stellplätze zu kaufen.
Lehrstunde für Ebster
Strittigster Punkt der Verhandlung war, dass Ebster glaubte, er sei von der Fremdenverkehrsabgabe befreit. „Wir haben einen qualifizierten Bebauungsplan, wir dürfen nichts anderes als Wohnungen bauen“, erklärte er vor Gericht. Ebster hatte beim Kauf des Grundstückes in der Jägerstraße offenbar übersehen, dass dort zuvor ein Hotel im Bebauungsplan genehmigt war. Ebsters Problem nun sei, so die Richterin, dass er keinen Antrag zur Befreiung von der Fremdenverkehrsabgabe gestellt habe. Denn dass zwei verschiedene Satzungen für ein Grundstück gelten, sei rechtlich absolut in Ordnung.
Ebster musste auch vom Gericht aufgeklärt werden, dass die Teilungserklärung sehr wohl etwas mit der Fremdenverkehrssatzung und den anfallenden Gebühren von 3.600 Euro zu tun habe. Zudem können für ein Grundstück mehrere Satzungen gelten: für die Stellplätze, die Entwässerung und für die Gestaltung. Ebster musste vom Gericht aufgeklärt werden, dass diese Vorgaben trotz eines Bebauungsplanes gelten würden.
Richterin Dürig-Friedl zu Ebster gewandt: „Meine Entscheidung wird ihnen nicht gefallen“. So war es auch. „Das Gericht weist den Kläger darauf hin, dass rechtlich mehrere Satzungen für ein Grundstück gelten können und dass hier die Satzungen über den Fremdenverkehr etwas anderes regeln können, als der Bebauungsplan. Die Fremdenverkehrssatzung betrifft das ganze Grundstück, unabhängig von einer Nutzung. Der Kläger nimmt die Klage zurück“.
Hohes Bußgeld für Fällaktion droht
Aufmunternd meinte die Richterin nach dem Urteilsspruch, das sei eben das Leben mit so großen Bauvorhaben. Ebster entgegnete: „Wir werden keines mehr machen“. Es war eine bittere Lehrstunde in Sachen Gebührenbescheide für Ebster, er nahm sämtliche Klagen zurück und verkündete dem Gericht: „Gegen uns findet ein Haberfeldtreiben in den Medien statt“.
Demnächst sieht man seine Ebster GmbH wieder vor Gericht. Dann geht es um einen Bußgeldbescheid der Gemeinde Bad Wiessee. Diesmal könnte es um 50.000 Euro für diese Wohnanlage in der Jägerstraße gehen. Doch die Bösen sind bei Ebster immer die anderen, erzählt man sich in der Gemeinde.
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