Ein homosexuelles Paar sucht eine Wohnung im Tegernseer Tal. Mithilfe einer Maklerin wollen sie den Mietvertrag für eine Wohnung in Gmund abschließen. Zu einer Unterschrift kommt es allerdings nicht. Der Grund: die sexuelle Orientierung der zwei Männer. Passiert ist das Ganze in Gmund im vergangenen Jahr.
Die Betroffenen konnten diese Einstellung damals nicht nachvollziehen. Sie waren solvent und hätten beste Referenzen gehabt, so einer der Betroffenen gegenüber der Tegernseer Stimme. Gleichzeitig stellte er klar:
Es spricht in KEINSTER Weise für Ihre Region, in der man im Jahre 2015 noch solche Ansichten vertritt!
Dass solche Ansichten allerdings nicht nur ein “Kavaliersdelikt” darstellen, hat jüngst das Kölner Landgericht entschieden. Wie Spiegel Online berichtete wurde ein Vermieter zu einer Ausgleichszahlung von 1.700 Euro verurteilt, weil er es ablehnte, mit einem homosexuellen Paar einen Mietvertrag abzuschließen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Weigerung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoße.
Moralische Bedenken waren gestern
Die Tegernseer Rechtsanwältin Dr. Birgit Baudisch unterstützt dieses Urteil: „Wenn ein Vermieter bewusst Menschen wegen ihrer sexuellen Gesinnung benachteiligt, dann ist es deren Recht, dafür entschädigt zu werden.“
Noch bis in die 90er Jahre wurden gleichgeschlechtliche Paare vom Staat diskriminiert und verfolgt. Inzwischen zeigt man sich besonders in den größeren Städten relativ aufgeschlossen gegenüber Homosexualität. Doch wie schaut die Realität auf dem Land aus?
Immobilienmaklerin Karin Seidler kennt sich im Oberland aus und hat bisher keine negativen Erfahrungen gemacht. Ihr Credo: „Jeder kann so sein wie er will. Hauptsache, er achtet das Eigentum des anderen“. Für die Vermieter sei es wichtig, solvente Kunden zu bekommen, sagt sie. Manche schauen zwar, wenn sich ein offensichtlich homosexuelles Paar als Wohngemeinschaft outet, aber die meisten gehen offen damit um“.
Die Rechtslage ist eindeutig – zweideutig
Die Vermieter brechen eigentlich kein Gesetz, wenn Sie sich für den ein oder anderen Mieter entscheiden. Wie der Tegernseer Rechtsanwalt Markus Wrba erklärte, läge hier kein Kontrahierungszwang vor. “Man kann sich aussuchen, an wen man vermietet.“ Spricht man allerdings aus, dass der Grund der Absage die sexuelle Orientierung sei, dann greift der Gleichbehandlungsparagraph.
In dem Fall kann es zu Urteilen kommen, wie in Köln. Und damit zu Schadensersatz, den der Vermieter an den potentiellen Mieter zahlen muss. Die Wohnungen vermieten darf er oder sie trotzdem an wen er will.
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