Eine Zugfahrt ist nicht immer lustig: Im Oktober 2015 sitzt ein 20-jähriger Rottacher gegen 21 Uhr in der BOB nach Gmund. In seiner Tasche: 0,6 Gramm Marihuana – und er wird erwischt. Vor Gericht gibt er die Straftat zu. Im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ein Vergehen, das im Extremfall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.
„Die Tat ist jugendtypisch“, führt die Verteidigerin zur Urteilsmilderung an. Sie plädiert dafür, das Jugendstrafrecht anzuwenden. Die positiven Lebensumstände des Angeklagten sollten ihrer Meinung nach ebenfalls berücksichtigt werden. Der Angeklagte, der noch bei seinen Eltern lebt, würde – neben seinem Studium – sein Taschengeld mit einem Aushilfsjob aufbessern, viel lesen und Sport treiben.
“Ist es denn so schön, das Zeug?”
Richter Schmid darauf verwundert: „Sie lesen gerne? Das habe ich selten.“ Und fügt hinzu: „Zweimal sind Sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten – ist es denn so schön, das Zeug?“ Seine richterliche Weisung lautet daher: 48 Sozialstunden, die binnen drei Monaten abzuleisten sind.
Drei Drogenberatungsgespräche bei der Caritas ordnet er ebenfalls an. Zudem trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens. „Wenn Sie das nächste Mal mit Drogen kommen, muss ich Sie in „Ungehorsam-Arrest“ stecken“, warnt Schmid den Schüler. Ein geständiges Nicken beendet die Verhandlung.
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