Kurze Hosen, leckeres Eis und saftige Steaks – Sommerauftakt im Oberland. Mit für diese Jahreszeit rekordverdächtigen Temperaturen um die 30 Grad waren die vergangenen Wochen ein willkommener Vorgeschmack auf die kommenden Monate. Nach einem Rekordsommer 2016 rechnen Meteorologen auch in diesem Jahr mit neuen Höchstwerten.
Da wird das Essen gerne nach draußen verlegt, Freunde eingeladen – und der Grill angeworfen. Für Holzkirchner meist ein Spaß im Privaten, denn öffentliche Grillplätze gibt es kaum. Das rauchige Rinderfilet schmeckt natürlich auch zuhause im Garten. Und auch auf dem heimischen Balkon gibt es in puncto Geschmack kaum Einbußen. Doch ist letzteres überhaupt erlaubt?
Rechtsprechung variiert zum Teil stark
Die erste Instanz die hierbei zu Rate gezogen werden sollte, ist der eigene Mietvertrag. Nur wenn das Grillen auf dem Balkon durch eine entsprechende Klausel explizit untersagt ist, ist ein generelles Verbot wirksam. Der überwiegende Teil der Mietverträge beinhaltet jedoch keine entsprechenden Regelungen. Auch von Seiten der Gemeinde gibt es keine klaren Richtlinien: „Weder die Kommune noch das Landratsamt sind hier zuständig. Sollte es zwischen Nachbarn zu Streitigkeiten kommen, müssen diese vor Gericht ausgetragen werden“, erklärt Johann Bachhuber vom Ordnungsamt Holzkirchen.
Als Orientierung an der geltenden Rechtslage verweist der Leiter des Holzkirchner Ordnungsamtes auf die entsprechenden Gerichtsurteile. Diese variieren zum Teil stark: So hält das Bayerische Oberlandesgericht das Grillen auf dem Balkon fünfmal im Jahr für zulässig, während das Landgericht in Stuttgart die jährliche Grilldauer auf sechs Stunden begrenzt. Großzügiger urteilte das Amtsgericht Bonn und gewährt das Brutzeln in der Saison von April bis September einmal im Monat. Dabei sollten sich Mieter ab 22 Uhr an die geltende Nachtruhe halten um Beschwerden beim Vermieter zu vermeiden.
Zeitige Ankündigung
„Auch der Wind spielt eine Rolle“, mahnt Bachhuber. Zieht der Holzkohlerauch direkt in das Schlafzimmer des Nachbarn, stellt dies eine Beeinträchtigung dar, welche möglichst vermieden werden sollte. Der Mieterbund empfiehlt daher den Umstieg auf einen Elektrogrill.
In Bonn plädierten Richter zudem für eine Ankündigungsfrist von 48 Stunden, innerhalb dieser die Nachbarn von den Grillplänen unterrichtet werden müssen. Spontan geht anders. Eine rechtzeitige Ankündigung hält auch Bachhuber für sinnvoll: „Das sollte man immer vorweg klären – dann lässt sich etwas Gutes ausmachen.“ Im Idealfall wird der Nachbar gleich miteingeladen, denn wo kein Kläger, da kein Richter.
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